Corona-Impfstatus – FRAGERECHT des Arbeitgebers?
In den vergangenen Tagen wurde heftig darüber diskutiert, ob Arbeitgeber in Deutschland ihre Beschäftigten nach deren Impfstatus befragen dürfen oder nicht.
So forderten einige Arbeitgeberverbände, alle Beschäftigten zu verpflichten, ihren Impfstatus offen zu legen, damit ihnen im Betrieb entsprechende Arbeitsplätze angeboten werden können.
Die Frage nach dem Impfstatus fällt unter das Persönlichkeitsrecht und ist deshalb eigentlich nicht zulässig. Darüber hinaus sind auch datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten.
Aktuell ist ein generelles Fragerecht durch den Arbeitgeber mit Ausnahme der Gesundheitsberufe nicht zulässig. Solange keine gesetzliche Grundlage für eine Impfabfrage durch den Arbeitgeber vorliegt, können Arbeitnehmer die Antwort auf die Frage des Impfstatus verweigern oder lügen, wenn dies nicht zwingende Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit ist und/oder das Unternehmen keiner Ausnahme-Branche zugeordnet werden kann.
++++ UPDATE SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ++++
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 1. September 2021 von der Regierung angepasst. Diese wurde vorerst bis Ende November 2021 verlängert. Demnach gelten ab dem 10. September 2021 folgende neue Pflichten für ARBEITGEBER:
Beschäftigte müssen über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung und bestehende Impfmöglichkeiten informiert werden;
Beschäftigte müssen zur Wahrnehmung von Impfangeboten freigestellt werden;
Arbeitgeber sollen Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen.
Die bestehenden Arbeitsschutzregeln sollen weiterhin gelten:
Der Impf- oder Genesungsstatus kann bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend berücksichtigt werden; Beschäftigte sind jedoch nicht zur Auskunft verpflichtet;
Arbeitgeber bleiben verpflichtet, zweimal pro Woche die Möglichkeit für einen kostenlosen Schnell- oder Selbsttest anzubieten;
Betriebliche Hygienekonzepte sollen wie bisher erstellt werden; bestehende Hygienepläne sind zu aktualisieren, umzusetzen und in geeigneter Weise zugänglich zu machen. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und branchenbezogene Praxishilfen der Unfallversicherer sind weiterhin heranzuziehen;
Reduzierung der betrieblichen Kontakte und gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum;
Sofern kein ausreichender Schutz geboten werden kann, müssen Arbeitgeber mindestens eine medizinische Schutzmaske zur Verfügung stellen;
Der Infektionsschutz soll auch weiterhin während der Pausenzeiten und in den Pausenbereichen gewährleistet sein.
(Quelle: www.bmas.de)
FAZIT
FAZIT
Ein generelles Fragerecht durch den Arbeitgeber nach dem Impfstatus bzw. Genesungsstatus gibt es auch weiterhin nicht. Geplant ist aber, die Impfstatusabfrage durch den Arbeitgeber auf bestimmte Branchen temporär auszudehnen und das Infektionsschutzgesetz entsprechend zu ändern. Darunter sollen insbesondere KITA, Schulen, Pflegeheime und Gemeinschaftsunterkünfte fallen, so wie viele andere Bereiche, die besonders gefährdet sind.
Die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll demnächst vom Bundestag beschlossen werden.
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Bild: pixabay.com/geralt
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