HIER ERHALTEN SIE INFORMATIONEN ZUM THEMA

BETRIEBSÜBERGANG

Betriebsübergang ist die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils von dem bisherigen Inhaber auf einen anderen Inhaber aufgrund eines Rechtsgeschäfts. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt als Betrieb jede auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit. Dabei bezieht sich der Begriff der Einheit auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen, die auf Dauer zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgelegt ist. Hinsichtlich der Prüfung, ob ein Betrieb oder Betriebsteil im Sinne von § 613a BGB übergegangen ist, werden verschiedene Kriterien in einer Einzelfallbetrachtung herangezogen, wobei die Übernahme von Personal ausreichen kann. Das Bundesarbeitsgericht ist der Rechtsprechung des EuGH gefolgt und geht bei der Definition des Begriffs des Betriebs oder Betriebsteils im Sinne des § 613a BGB ebenfalls von einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit aus. Per Gesetz gehen die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber über. Dieser wird automatisch neuer Arbeitgeber. Die Betriebszugehörigkeit der im Betrieb Beschäftigten wird hierdurch nicht berührt. Arbeitnehmer dürfen nicht wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden. Dies betrifft auch sonstige Beendigungsgründe, wie z.B. der Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder die Kündigung durch den Arbeitnehmer, wenn diese aus dem Grund veranlasst worden sind, das Arbeitsverhältnis wegen des Betriebsübergangs zu beenden. Der alte und der neue Betriebsinhaber sind gesetzlich verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer insbesondere über die rechtlichen Folgen des bevorstehenden Betriebsübergangs zu unterrichten. Demgegenüber haben die betroffenen Arbeitnehmer nach dem Gesetz ein Widerspruchsrecht gegenüber dem alten oder neuen Betriebsinhaber. Widerspricht ein betroffener Arbeitnehmer, bleibt das Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber bestehen. Allerdings kann dem bisherigen Arbeitgeber das Recht zustehen, eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit für den betroffenen Arbeitnehmer weggefallen sein sollte.

LEGISPRO EXPERTENHINWEIS

LEGISPRO BERÄT SIE ZU ALLEN FRAGEN ZUM THEMA BETRIEBSÜBERGANG

Hinweis für Arbeitgeber

Gesetzlich sind der bisherige oder der neue Arbeitgeber verpflichtet, die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform (z.B. E-Mail) zu unterrichten. Insbesondere muss der Arbeitgeber in einem Informationsschreiben über den Zeitpunkt und Grund des Betriebsübergangs, in Aussicht genommene Maßnahmen, sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs unterrichten. Durch die Unterrichtung soll der Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchs erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden hohe Anforderungen an den Inhalt eines Informationsschreibens gestellt. Fehlt eine Unterrichtung oder ist diese fehlerhaft, weil sie falsche oder unzureichende Angaben enthält, beginnt die Frist für das Widerspruchsrecht nicht zu laufen. Außerdem können dem betroffenen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen und neuen Inhaber zustehen.


Hinweis für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Im Zweifel sollte durch einen Arbeitsrechtsexperten zunächst geprüft werden, ob die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen den Betriebsübergang erfolgversprechend ist. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber verhindern will, sollte dieser darauf achten, das Widerspruchsrecht form- und fristgerecht zu erklären. Für die Einhaltung der Form erforderlich ist, den Widerspruch eigenhändig zu unterschreiben. Der schriftliche Widerspruch ist innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach Zugang der Unterrichtung gegenüber dem alten oder neuen Betriebsinhaber zu erklären. Die Frist läuft erst nach ordnungsgemäßer Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang. Allerdings gilt das Widerspruchsrecht nicht unbegrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Widerspruch wegen Verwirkung ausgeschlossen sein.

LEGISPRO BERÄT SIE ZU ALLEN FRAGEN ZUM THEMA BETRIEBSÜBERGANG

SPRECHEN SIE UNS AN

RECHTLICHER HINWEIS

Bei den vorstehenden Informationen, Hinweisen und Tipps handelt es sich um allgemeine rechtliche Informationen, die ausschließlich Informationszwecken dienen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt ersetzen, welcher die Besonderheiten des Einzelfalls mit Ihnen im Rechtsberatungsgespräch eingehend ermitteln und berücksichtigen kann. Zur Lösung von rechtlichen Problemen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt.

 

Die LEGISPRO Redaktion bemüht sich, die für Sie bereitgestellten Informationen äußerst sorgfältig auszuwählen, aktuell zu halten und auf Richtigkeit zu überprüfen. Die bereitgestellten Informationen und Seiten sind nicht abschließend. Für ihre Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Dies gilt im Besonderen auch für die Fälle, in denen sich die Rechtsprechung ändert oder rechtliche Vorschriften ändern. 

 

LEGISPRO behält sich vor, vorstehende Informationen ohne vorherige Ankündigung teilweise oder vollständig und nach eigenem Ermessen zu aktualisieren, zu ändern, zu ergänzen oder zu löschen.

Kontaktieren Sie uns

Kontakt-Formular

Please fill the required field.
Please fill the required field.
Please fill the required field.
Please fill the required field.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und werden diese zeitnah beantworten! 

LEGISPRO Rechtsanwälte und Fachanwälte
Opernplatz 14
60313 Frankfurt am Main
Tel:  069 85 801 801 | Fax: 069 90 018 223
E-Mail: info(at)legispro.de

So finden Sie uns

Datenschutzhinweis:
Mit Absenden des Kontaktformulars werden die von Ihnen angegebenen Daten elektronisch erhoben und gespeichert. Ihre Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung und Beantwortung Ihrer Anfrage genutzt. Weiterführende Informationen finden Sie in der LEGISPRO Datenschutzerklärung.

 
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.