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BETRIEBSÜBERGANG
Betriebsübergang ist die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils von dem bisherigen Inhaber auf einen anderen Inhaber aufgrund eines Rechtsgeschäfts. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt als Betrieb jede auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit. Dabei bezieht sich der Begriff der Einheit auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen, die auf Dauer zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgelegt ist. Hinsichtlich der Prüfung, ob ein Betrieb oder Betriebsteil im Sinne von § 613a BGB übergegangen ist, werden verschiedene Kriterien in einer Einzelfallbetrachtung herangezogen, wobei die Übernahme von Personal ausreichen kann. Das Bundesarbeitsgericht ist der Rechtsprechung des EuGH gefolgt und geht bei der Definition des Begriffs des Betriebs oder Betriebsteils im Sinne des § 613a BGB ebenfalls von einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit aus. Per Gesetz gehen die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber über. Dieser wird automatisch neuer Arbeitgeber. Die Betriebszugehörigkeit der im Betrieb Beschäftigten wird hierdurch nicht berührt. Arbeitnehmer dürfen nicht wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden. Dies betrifft auch sonstige Beendigungsgründe, wie z.B. der Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder die Kündigung durch den Arbeitnehmer, wenn diese aus dem Grund veranlasst worden sind, das Arbeitsverhältnis wegen des Betriebsübergangs zu beenden. Der alte und der neue Betriebsinhaber sind gesetzlich verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer insbesondere über die rechtlichen Folgen des bevorstehenden Betriebsübergangs zu unterrichten. Demgegenüber haben die betroffenen Arbeitnehmer nach dem Gesetz ein Widerspruchsrecht gegenüber dem alten oder neuen Betriebsinhaber. Widerspricht ein betroffener Arbeitnehmer, bleibt das Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber bestehen. Allerdings kann dem bisherigen Arbeitgeber das Recht zustehen, eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit für den betroffenen Arbeitnehmer weggefallen sein sollte.
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Hinweis für Arbeitgeber
Gesetzlich sind der bisherige oder der neue Arbeitgeber verpflichtet, die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform (z.B. E-Mail) zu unterrichten. Insbesondere muss der Arbeitgeber in einem Informationsschreiben über den Zeitpunkt und Grund des Betriebsübergangs, in Aussicht genommene Maßnahmen, sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs unterrichten. Durch die Unterrichtung soll der Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchs erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden hohe Anforderungen an den Inhalt eines Informationsschreibens gestellt. Fehlt eine Unterrichtung oder ist diese fehlerhaft, weil sie falsche oder unzureichende Angaben enthält, beginnt die Frist für das Widerspruchsrecht nicht zu laufen. Außerdem können dem betroffenen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen und neuen Inhaber zustehen.
Hinweis für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Im Zweifel sollte durch einen Arbeitsrechtsexperten zunächst geprüft werden, ob die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen den Betriebsübergang erfolgversprechend ist. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber verhindern will, sollte dieser darauf achten, das Widerspruchsrecht form- und fristgerecht zu erklären. Für die Einhaltung der Form erforderlich ist, den Widerspruch eigenhändig zu unterschreiben. Der schriftliche Widerspruch ist innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach Zugang der Unterrichtung gegenüber dem alten oder neuen Betriebsinhaber zu erklären. Die Frist läuft erst nach ordnungsgemäßer Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang. Allerdings gilt das Widerspruchsrecht nicht unbegrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Widerspruch wegen Verwirkung ausgeschlossen sein.
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