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Homeoffice
Homeoffice, auch Telearbeit genannt, ist eine flexible Art des Arbeitens, die einem Beschäftigten ermöglicht, zeitweise auch von zu Hause aus seine Arbeitsleistung zu verrichten. Hiervon abzugrenzen ist die mobile Telearbeit, die an jedem Ort möglich ist. Der Begriff der Telearbeit befindet sich als Legaldefinition in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Arbeitnehmern wird gestattet, ihre Arbeit ganz oder zum Teil an einem vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz außerhalb der Betriebsstätte des Unternehmens auszuführen. Im Gegensatz zum Homeoffice handelt es sich bei dem Telearbeitsplatz um ein regelmäßiges Arbeiten von zu Hause aus. Die Einrichtung eines heimischen Arbeitszimmers liegt nach der ArbStättV erst dann vor, wenn die Bedingungen der Telearbeit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten im Arbeitsvertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung schriftlich fixiert und die Ausstattung des Telearbeitsplatzes im privaten Bereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert worden ist. Arbeitnehmer haben weder einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice oder Telearbeit, noch eine Verpflichtung, an einem Telearbeitsplatz zu arbeiten. Ein Anspruch kann sich aus dem Recht der betrieblichen Übung aufgrund einer bereits bewährten Nutzung von Homeoffice oder dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, sofern anderen Arbeitnehmern bereits in gleichgelagerten Fällen die Möglichkeit des Arbeitens am heimischen Arbeitsplatz ermöglicht wurde. Arbeitnehmer dürfen nicht per Direktionsrecht ins Homeoffice geschickt werden. Sofern keine milderen Mittel in Betracht kommen, kann der Arbeitgeber möglicherweise berechtigt sein, z.B. eine Änderungskündigung auszusprechen, um eine Ortsveränderung vorzunehmen.
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Im Homeoffice gelten dieselben Vorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, usw.) wie am festen Arbeitsplatz im Betrieb. Nach dem Arbeitszeitgesetz haben Arbeitnehmer z.B. auch im Homeoffice eine Aufzeichnungspflicht, wenn sie die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit überschreiten. Darüber hinaus haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die technisch-organisatorischen Maßnahmen bei der Datenverarbeitung nach den geltenden Vorschriften des Datenschutzes zu beachten. Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt es sich für beide Vertragspartner im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Während für Arbeitnehmer eine Nutzungs- und Entgeltvereinbarung für den Gebrauch privater Arbeitsmittel durchaus sinnvoll sein kann, sollten Arbeitgeber die zeitliche Dauer von Homeoffice oder (mobile) Telearbeit im Voraus klären und eine entsprechende Vereinbarung (z.B. in Form einer Befristung) schriftlich dokumentieren. Arbeitnehmer, bei denen es geboten sein kann, ihre Tätigkeit in deren Wohnung auszuüben, können möglicherweise im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Recht auf Homeoffice beanspruchen, sofern das Arbeiten im Betrieb aufgrund einer Risikosituation unzumutbar ist und die Tätigkeit weitgehend ohne Einschränkung von zu Hause ausgeübt werden kann. In dem Blog-Beitrag Homeoffice - was gehört in eine Regelung (Checkliste + FAQ) könnt ihr euch darüber informieren, was in einer Homeoffice-Vereinbarung geregelt und welche Fragen am häufigsten gestellt werden.
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