Was tun, wenn ich eine Kündigung rückgängig machen will?
In diesem Beitrag möchten wir auf eine häufige Frage eingehen: Kann eine Kündigung - egal ob durch einen Arbeitnehmer* oder Arbeitgeber* einfach wieder rückgängig gemacht werden, indem sie zurückgenommen wird. Leider kommt es vor, dass eine Kündigung schon mal vorschnell durch einen Arbeitgeber ausgesprochen wird, der sich das Ganze noch einmal anders überlegt. Doch kann man die Kündigung einfach zurücknehmen und das Arbeitsverhältnis fortsetzen?
Einseitige Kündigung - Rücknahme nicht möglich
Überraschender Weise ist das nicht so einfach wie gedacht. Eine einmal ausgesprochene und zugegangene Kündigung ist erst mal in der Welt und kann nicht so einfach zurückgenommen werden.
Wie geht es weiter?
Sobald eine Kündigung erklärt wurde und das Arbeitsverhältnis doch weiter fortgeführt werden soll, können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur noch beidseitig auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen. Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Vereinbarung schriftlich festzuhalten, diese von beiden Seiten zu unterschreiben und ein Datum hinzuzufügen. Eine solche Vereinbarung könnte beispielsweise so aussehen:
ENTWURFSVORSCHLAG (=ersetzt keine Rechtsberatung, sondern dient lediglich der Information/nicht individuell übertragbar):
''Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kündigung vom ... nicht wirksam ist. Das bestehende Arbeitsverhältnis soll zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen über den ... (Datum des letzten Tages der Kündigungsfrist) hinaus fortgesetzt werden.''
Was ist, wenn bereits geklagt wurde?
Wenn sich eine Partei nicht einigen will
Es kann vorkommen, dass sich eine Partei plötzlich nicht mehr einigen will. Dann kommt es darauf an, ob eine Klage eingereicht wurde oder nicht. Ohne Einlegung einer Klage beim zuständigen Arbeitsgericht endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer dreiwöchigen Frist nach Zugang des Kündigungsschreibens. Fordert der Arbeitgeber den gekündigten Arbeitnehmer nicht auf, seine Arbeit fortzusetzen, kann der Arbeitnehmer das Gehalt auch zu einem späteren Zeitpunkt einfordern, obwohl er nicht zur Arbeit erschienen ist. Dies nennt man Annahmeverzugslohn. Fordert der Arbeitgeber demgegenüber auf, die Arbeit wieder aufzunehmen und erklärt, dass die Kündigung unwirksam ist und aus ihr keinerlei Rechte hergeleitet werden, würde sich der betreffende Arbeitnehmer mit seiner Arbeit in Verzug befinden. Für letzteren Fall spricht man von: ''Ohne Arbeit, keinen Lohn''!
Fazit
Es lohnt sich in jedem Fall bei Schwierigkeiten rund um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen Rechtsrat einzuholen und die laufenden Fristen zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage und bei Bestehen von Sonderkündigungsrechten (Schwangere, Schwerbehinderte, etc.) zu beachten, um keine Rechte zu verlieren.
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Bild: Seamartini/Despositphotos.com
* Aus Gründen der Einheitlichkeit und besseren Lesbarkeit wird die Maskulinform für männliche, weibliche und diverse Mitarbeiter verwendet.
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