Kurzarbeit und Urlaub: Kürzung des Urlaubsanspruchs zulässig?

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Verlieren Arbeitnehmer*innen ihren Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null oder zeitweiser Arbeit?

Die Coronakrise hat viele Arbeitgeber gezwungen, ihre Beschäftigten in Kurzarbeit zu schicken. Doch was passiert mit dem Urlaubsanspruch für Beschäftigte, die in Kurzarbeit Null nach Hause geschickt werden oder nur tageweise oder stundenweise arbeiten müssen? Ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs zulässig?

ES KOMMT AUF DEN EINZELFALL AN!

Jeder Fall ist einzeln zu betrachten. Haben Arbeitnehmer*innen Zweifel, ob der Urlaubsanspruch in zulässiger Weise gekürzt werden durfte, sollten sie sich rechtlich von einem Arbeitsrechtsexperten beraten lassen. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs passieren leider oft viele Fehler, die übersehen werden, weil sich die Rechtsprechung im Arbeitsrecht ständig ändert und bei vielen noch unbekannt ist. Andererseits wenden viele Arbeitgeber die aktuelle Rechtsprechung (so auch zuletzt das Arbeitsgericht Osnabrück - Urteil v. 08.06.2021 – 3 Ca 108/21) an, um den Urlaubsanspruch bei ihren Arbeitnehmern zu berechnen und warten die endgültige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ab.

Die Frage, ob sich die Anordnung von Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer*innen auswirkt, wurde in Deutschland noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Das LAG Düsseldorf vom 12. März 2021 (Az. 6 Sa 824/20) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kürzung von Urlaubsansprüchen einer Arbeitnehmerin um ein Zwölftel für jeden vollen Monat ''KURZARBEIT NULL'' zulässig ist. Die Anordnung von ''KURZARBEIT NULL'' führt dazu, dass Arbeitnehmer*innen nicht arbeiten müssen. Nach dem LAG Köln haben Beschäftigte, die in Kurzarbeit NULL sind, daher KEINEN Urlaubsanspruch erworben

Urlaubsanspruch auf Kurzarbeit NULL voll anrechenbar, soweit keine andere Vereinbarung anwendbar

Nach dem Urteil haben Arbeitnehmer*innen, die in Kurzarbeit Null waren, für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null keinen Urlaubsanspruch erworben. Abweichendes gilt nur dann, wenn eine andere Vereinbarung (z.B. Tarifvertrag) anwendbar ist.

PRAXISBEISPIEL: Wenn ein Beschäftigter drei Monate in Kurzarbeit Null war und einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr hat, sind nach dem Urteil 7,5 Urlaubstage (30 / 12 x 3) abziehbar. Bei einer verkürzten Arbeitszeit berechnet sich der Urlaubsanspruch wie bei Teilzeitbeschäftigten. Dabei lehnte das LAG Köln seine Entscheidung an die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an, wonach die Anrechnung von Urlaub bei Kurzarbeit Null vertretbar sei. Im Weiteren entschied der Europäische Gerichtshof (zuletzt im Jahr 2018), dass Kurzarbeit mit Teilzeitarbeit vergleichbar sei, da die freie, vorhersehbare Freizeit zur Erholung genutzt werden könne.

WER NICHT ARBEITET BRAUCHT KEINE ERHOLUNG, so entschied das LAG Düsseldorf.


Urlaubsanspruch bei tageweiser Anordnung von Kurzarbeit – wie TEILZEITARBEIT zu berechnen 

In vielen Fällen werden Arbeitnehmer*innen nur TAGEWEISE nach Hause geschickt und erhalten Kurzarbeitergeld. Auch hier kann man sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientieren. Danach ist Kurzarbeit mit einer vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung gleichzustellen. Bei tageweiser Anordnung von Kurzarbeit gilt eine Kürzung des Urlaubsanspruchs entsprechend der Arbeitstage pro Woche, ähnlich wie bei Teilzeitbeschäftigten.

Urlaubsanspruch bei stundenweiser Anordnung von Kurzarbeit – KEINE Kürzung zulässig

Unverändert bleibt der Urlaubsanspruch, wenn die Kurzarbeit stundenweise am Tag angeordnet wird. Wird lediglich die Anzahl der Stunden am Tag verringert, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Dies hängt mit dem Bundesurlaubsgesetz zusammen, wonach sich der Urlaubsanspruch nach den Wochentagen berechnet und nicht nach den Wochenstunden.

Bindungskraft des Urteils für andere Gerichte?

Das Urteil des LAG Düsseldorf ist nicht bindend für andere Gerichte. Es kann sein, dass das Bundesarbeitsgericht noch anders entscheidet. Ob diese Entscheidung zu Gunsten der Arbeitnehmer*innen sein wird, bleibt fraglich. In einer seiner letzten Entscheidungen zielte das BAG auf die Erbringung der Arbeitsleistung ab und nicht (mehr) darauf, ob ein Arbeitsverhältnis besteht.

FAZIT

Bei der Frage der Anrechenbarkeit des Urlaubs während der Anordnung von Kurzarbeit sollte immer die aktuelle Rechtsprechung der Gerichte – gerade in Zeiten von Corona – aufmerksam mitverfolgt werden. Bei Anwendbarkeit eines Tarifvertrages oder einer anderen Vereinbarung kann eine Regelung getroffen worden sein, die eine Kürzung zu Gunsten der Arbeitnehmer*innen ausschließt. Es ist daher besonders bei KURZARBEIT NULL oder TAGEWEISER Anordnung von Kurzarbeit präzise und gründlich zu prüfen, ob die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer*innen gekürzt werden dürfen. Besteht noch ein Resturlaub aus dem Vorjahr 2020 ist dieser grundsätzlich vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld zu nehmen, es sei denn, es stehen vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer*innen entgegen. Für das laufende Jahr 2021 gilt, dass der Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit genommen werden muss, sofern die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer*innen nicht entgegenstehen. Hierfür sollte eine Urlaubsplanung für 2021 (z.B. Urlaubsplan/Urlaubsliste) vorliegen. Gibt es keine Urlaubsplanung, müssen die Urlaubsansprüche zur Vermeidung von Kurzarbeit gegen Ende des Jahres 2021 festgelegt werden, sofern keine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das Folgejahr möglich ist. 

Schließlich berechnet sich der Urlaubsentgeltanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Sollte es in dieser Zeit zu Kürzungen des Gehalts wegen Kurzarbeit gekommen sein, werden diese bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Nach dem BUrlG kann etwas anderes gelten, wenn ein Tarifvertrag anwendbar ist. Allerdings hat der EuGH entschieden, dass Arbeitnehmer*innen zumindest das übliche Arbeitsentgelt zustehen soll.


Urlaubskürzung bei ''Kurzarbeit Null'' zulässig - so auch das ArbG Osnabrück

Bilder: 

pixabay.com / geralt

pixabay.com/Elf-Moondance


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Mehr Infos findet ihr in dem Beitrag FAQ zum Arbeitsrecht: Urlaub und Corona.

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