Statusfeststellungsverfahren: Was ändert sich ab 1.4.2022?

Freelancer-Statusfestellungsverfahren-Scheinselbstndigkeit Scheinselbständigkeit - ja oder nein? Was ist neu ab 1.4.2022?

FREELANCER, SELBSTÄNDIGE und UNTERNEHMER aufgepasst: Ab dem 1.4.2022 gibt es Neuerungen bei der Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens.

Bestehen Zweifel, ob eine Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit vorliegt, kann ein Antrag auf STATUSFESTSTELLUNG beantragt werden. Entscheidend für die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ist das Gesamtbild aller Kriterien, die für eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung sprechen. Durch die Neuregelungen ab dem 01.04.2022 wird das Statusfeststellungsverfahren erheblich geändert. Unternehmen müssen jetzt genau hinschauen, ob sie einen ''EXTERNEN'' beschäftigen, ansonsten kann es zu (rückwirkenden) Nachzahlungen von Sozialabgaben von bis zu 4 Jahren oder von bis zu 30 Jahren (Vorsatz) im allerschlimmsten Fall führen. Hinzu kommt, dass Scheinselbständige bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung allen arbeitsrechtlichen Regelungen unterstellt werden und die Vorteile eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses genießen (z.B. Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, usw.). An den bisherigen Kriterien bzw. Umständen, die für eine SCHEINSELBSTÄNDIGKEIT sprechen können, hat sich mit dem neuen Gesetz nichts geändert. Diese könnt ihr anhand unserer Checkliste selbst überprüfen.

Die wichtigsten Änderungen zum STATUSFESTSTELLUNGSVERFAHREN ab dem 1.4.2022 haben wir in diesem Beitrag für euch zusammengefasst:

Sozialversicherungspflicht vs. Erwerbsstatus

Früher wurde geprüft, ob eine Versicherungspflicht vorliegt. Das soll nun anders sein. Ab dem 1.4.2022 entscheidet die DRV Bund über den Erwerbsstatus, das heißt, ob Beschäftigte abhängig oder selbständig sind.

Neu: Gruppenfeststellung 

Neu und zur Vermeidung eines Verwaltungsaufwands bei ähnlichen Fällen ist die Möglichkeit, für eine Gruppe, eine Feststellung durchführen zu lassen. Voraussetzung ist, dass die Vertragsparteien identisch sind (z.B. bei Rahmenverträgen) oder ausnahmsweise bei unterschiedlichen Beteiligten, sofern den vereinbarten Tätigkeiten übereinstimmende und einheitliche vertragliche Bedingungen zugrunde liegen. Hierdurch soll der Aufwand für eine Vielzahl von gleichen Statusfeststellungsverfahren vermieden werden. Die Gruppenfeststellung kann nur der Auftraggeber beantragen.

Neu: Beurteilung von Dreiecksverhältnissen

Neu ist außerdem die Möglichkeit, dass der DRV Bund ein Vertragsverhältnis mit externen Dienstleistern umfassend prüfen kann und sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beschränken muss. In der Vergangenheit mussten für solche Dreiecksverhältnisse, bei denen regelmäßig bestimmte Fremdfirmen beschäftigt wurden, mehrere Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden, weil mehrere Vertragsparteien und Vertragsbeziehungen beteiligt waren. Die Feststellung im Dreiecksverhältnis setzt voraus, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Eingliederung des Auftragnehmers in die Arbeitsorganisation des Endkunden vorliegen könnte und dieser den Weisungen des Auftraggebers unterliegt. In diesem Fall kann jeder der Vertragsparteien eine Statusfeststellung im Dreiecksverhältnis (auch gegen den Willen der anderen) beantragen.

Neu: Prognoseentscheidung (Antragstellung früher möglich)

Früher konnte der Antrag auf Statusfeststellung nicht vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Neu ist ab 1.4.2022, dass ein entsprechender Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden und eine sog. Prognoseentscheidung getroffen werden kann. Dabei werden de abstrakten Vereinbarungen und Vorstellungen der Vertragsparteien für die zukünftige Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zugrunde gelegt. Änderungen innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit führen zu einer unverzüglichen Mitteilungspflicht gegenüber der DRV Bund und können sogar zu einer Rücknahme der Prognoseentscheidung führen.

Neu: Mündliche Anhörungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren

Schließlich soll es ab dem 1.4.2022 die Möglichkeit geben, im Widerspruchsverfahren mündlich angehört zu werden. Damit soll eine bessere Aufklärung des Sachverhalts erfolgen. Bislang wurde das Verfahren ausschließlich in schriftlicher Form durchgeführt.

Fazit 

Die vorgenannten Neuregelungen treten ab dem 1.4.2022 in Kraft und sollen vorerst bis zum 30.6.2027 befristet gelten. 

Ob die Neureglungen tatsächlich dazu führen, dass sich bestimmte Vorgänge erleichtern oder vereinfachen, wird sich in der Praxis bzw. bei der praktischen Handhabung durch die DRV Bund zeigen. Fakt ist, dass die Problematik der Abgrenzung zwischen Selbständigen und abhängig Beschäftigten immer noch sehr schwierig zu beurteilen ist. Hierfür kann es jedoch sehr hilfreich, die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und Bundessozialgericht (BSG) zu kennen und anhand der jeweiligen Entscheidungen die Abgrenzungskriterien im Blick zu behalten. Diese werden wir euch demnächst im Einzelnen näher vorstellen. Du möchtest gleich mehr zu dem Thema Scheinselbständigkeit lesen? Hier findest du einen weiteren Beitrag zum Thema: Scheinselbständigkeit bei Freelancern: Was ist zu beachten?

Du bist Freelancer:in, Selbständige:r oder Unternehmer:in und benötigst Unterstützung bei der Antragstellung eines Statusfeststellungsverfahrens oder möchtest wissen, wie das bestmögliche Vorgehen ist? Du bist in einer Fremdfirma beschäftigt und sollst Angaben zum Beschäftigungsverhältnis machen? Du hast bestimmte Fragen zum geänderten Statusfeststellungsverfahren ab dem 1.4.2022?

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Bild: pixabay.com/jaydeep_

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