Betriebsübergang als Arbeitnehmer: Tipps für einen reibungslosen Übergang
Wenn es zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB kommt oder kommen soll, sind Arbeitnehmer* in der Regel verunsichert. Sie wissen nicht, was auf sie zukommen wird und welche Folgen diese Veränderung für ihren Arbeitsvertrag hat. Meistens fühlen sie sich bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Betriebsübergang widersprechen sollen oder nicht, alleine gelassen. Üblicherweise erhalten alle betroffenen Arbeitnehmer ein Unterrichtungsschreiben von dem beabsichtigten Wechsel des Betriebsinhabers. Aber was bedeutet das genau? Was steckt dahinter und welche Folgen hat ein Betriebsübergang? Was passiert, wenn die Unterrichtung durch den Arbeitgeber fehlerhaft ist? Was gehört in ein Unterrichtungsschreiben hinein? In diesem Beitrag erhalten Arbeitnehmer Tipps für einen reibungslosen Übergang. Es werden die häufigsten Fragen rund um das Thema BETRIEBSÜBERGANG beantwortet und zum Schluss die 3 größten IRRTÜMER aufgeklärt, die es im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gibt.
Definition Betriebsübergang
Folgen eines Betriebsübergangs
Ein Betriebsübergang kann für Arbeitnehmer unterschiedliche Folgen haben. Grundsätzlich können Arbeitnehmer in folgenden Bereichen betroffen sein:
Arbeitsvertrag
Mit dem Übergang des Betriebs gehen auch die Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmer (insbesondere Arbeiter, Angestellte, leitende Angestellte) auf den neuen Arbeitgeber über. Nicht anzuwenden ist § 613a BGB z.B. auf GmbH-Geschäftsführer.
Arbeitsplatz
Durch einen Betriebsübergang kann sich auch der Arbeitsplatz verändern. Möglicherweise wird der neue Arbeitgeber den Standort verlegen oder die Arbeitsabläufe ändern.
Betriebsrat
Wenn im übertragenden Betrieb ein Betriebsrat besteht, wird dieser nicht automatisch auf den übernehmenden Betrieb übertragen. Es muss eine neue Betriebsratswahl stattfinden.
Sozialplan
Unter Umständen kann ein Betriebsübergang auch mit einem Sozialplan einhergehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es durch den Übergang zu Entlassungen oder anderen gravierenden Veränderungen kommt.
Kündigungsschutz
Für Arbeitnehmer besteht in der Regel ein besonderer Kündigungsschutz im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang. So darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht allein aufgrund des Betriebsübergangs kündigen. Eine Kündigung aus anderen Gründen, wie z.B. personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungen, oder aus einem wichtigen Grund (=fristlose, außerordentliche Kündigung) ist auch weiterhin möglich.
Checkliste: Unterrichtungsschreiben an den Arbeitnehmer
Ein Unterrichtungsschreiben nach § 613a BGB ist ein Schreiben, welches die betroffenen Arbeitnehmer erhalten, um sie über einen bevorstehenden Betriebsübergang zu informieren. Das Schreiben muss bestimmte Mindestangaben enthalten, zu denen unter anderem folgende gehören:
1. Zeitpunkt und Grund des Betriebsübergangs
2. Angaben zur Identität des bisherigen und des neuen Arbeitgebers
3. rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer
4. geplante Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Übergang
5. Information darüber, ob ein Interessenausgleich und/oder Sozialplan geplant sind
6. Widerspruchsrecht
Das Unterrichtungsschreiben nach § 613a BGB dient dazu, die betroffenen Arbeitnehmer frühzeitig und umfassend über den Betriebsübergang zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen.
ACHTUNG: Die Widerspruchsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn die Information über den Betriebsübergang nicht rechtzeitig oder unvollständig erfolgt ist. Allerdings gilt dies zeitlich nicht unbeschränkt. Es besteht zumindest die Gefahr einer sog. Verwirkung, sodass das Widerspruchsrecht nach einer gewissen Zeit nicht mehr möglich ist. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat in einem bestimmten Einzelfall darüber entschieden, dass eine widerspruchslose Weiterarbeit nach 7 Jahren grundsätzlich zur Verwirkung führen kann, wenn der Arbeitnehmer grundlegend über den Betriebsübergang informiert wurde.Die 3 häufigsten Irrtümer rund um den Betriebsübergang
Zu guter Letzt stellen wir euch die 3 häufigsten Irrtümer rund um das Thema Betriebsübergang vor.
#1 Die Betriebszugehörigkeit geht durch den Betriebsübergang verloren
Nein, die Betriebszugehörigkeit geht durch den Betriebsübergang in der Regel nicht verloren. Im Gegenteil, die Betriebszugehörigkeit geht mit dem Übergang des Betriebs auf den neuen Arbeitgeber über. Dies ist in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt. Die Betriebszugehörigkeit ist ein wichtiger Aspekt des Arbeitsverhältnisses, da sie z.B. Einfluss auf die Dauer der Kündigungsfrist hat. Durch den Übergang des Betriebs bleibt die Betriebszugehörigkeit erhalten, auch wenn sich der Arbeitgeber ändert.
#2 Es gibt einen Anspruch auf Abfindung bei Wegfall des Arbeitsplatzes
Nein, grundsätzlich gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf Abfindung bei Wegfall des Arbeitsplatzes. Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch kann sich ergeben, wenn im Rahmen eines Betriebsübergangs der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers wegfällt und er deshalb gekündigt wird. In diesem Fall ist ein Sozialplan zwischen dem alten Arbeitgeber und einem existierenden Betriebsrat zu verhandeln. Hierzu gehört auch die Zahlung einer Abfindung an die betroffenen Arbeitnehmer.
#3 Es gibt eine 1-jährige Kündigungssperre wegen Betriebsübergang
Nein, es gibt keine generelle Kündigungssperre für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang. Allerdings gibt es besondere Regelungen, die den Arbeitnehmerschutz im Rahmen eines Betriebsübergangs gewährleisten sollen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist durch den alten oder den neuen Arbeitgeber allein wegen des Betriebsübergangs unwirksam. Darüber hinaus können in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen auch weitere Regelungen zum Kündigungsschutz im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang getroffen werden.
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Bild: enjoys/Despositphotos.com
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