Rechtmäßigkeit einer außerordentliche Kündigung? - nach negativem Kommentar eines Arbeitnehmers in einer Whatsapp-Gruppe

Fristlose_Kuendigung_Rechtmaessigkeit_Kuendigungsschutzklage-Anwalt-Frankfurt-am-Main Das LG Hannover entschied im vorliegenden Fall, dass die fristlos ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.

Wie weit dürfen Arbeitnehmer:innen mit ihren Kommentaren über Arbeitgeber gehen, wenn sie sich in einer privaten Whatsapp-Gruppe austauschen?

Darüber hat das Landesarbeitsgericht Hannover (Urteil vom 19.12.2022, Az. 15 Sa 286/22) kürzlich entscheiden.

Pflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin

Neben der Hauptpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, die Arbeitsleistung zu erbringen, gibt es auch vertragliche Nebenpflichten, wie beispielsweise die Pflicht zur Verschwiegenheit und Treue, sowie die Unterlassungspflicht von rufschädigenden Mitteilungen und Äußerungen.

Äußern sich Arbeitnehmer:innen negativ über ihren Arbeitgeber, kann dies zu einer Rufschädigung führen oder das Vertrauensverhältnis zerstören. Infolgedessen kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar sein, sodass es zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung kommen kann.

Was ist passiert? 

In einer WhatsApp-Gruppe mit sieben Kollegen, die alle langjährige Freunde waren, hat ein Arbeitnehmer ausfällige Kommentare über das Unternehmen gemacht. Er beschimpfte das Unternehmen unter anderem als "Drecksladen". Außerdem sollten „die Covid-Idioten vergast" werden.

Ein Kollege aus der Gruppe informierte den Arbeitgeber über die Äußerungen des Arbeitnehmers, woraufhin dieser eine außerordentliche Kündigung aussprach.

Entscheidung des LAG - Kündigung unwirksam!

Das LAG entschied, dass die Kündigung unwirksam ist.

Im vorliegenden Fall wurden die negativen Äußerungen des Arbeitnehmers nicht öffentlich gemacht, sondern ausschließlich innerhalb einer "privaten" WhatsApp-Gruppe getätigt, was bedeutet, dass dies in einem rein privaten Umfeld geschah. 

Die Äußerungen des Arbeitnehmers waren durch die Meinungsfreiheit geschützt, wie es Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes vorsieht. Dieses Recht schützt nicht nur gegen Eingriffe des Staates, sondern auch im Arbeitsverhältnis die freie Meinungsäußerung des Arbeitnehmers.

Die Entscheidung ist jedoch noch nicht endgültig, da ein Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht anhängig ist.

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Bild: redrockerz99/Despositphotos.com 

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