BAG - Entscheidung zur Vermutung der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Pressemitteilung vom 16.02.2023 bekanntgegeben, dass Frauen wegen des Geschlechts nicht weniger Gehalt bekommen dürfen, wenn sie die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, wie ihre männlichen Kollegen. Vorliegend hatte der männliche Kollege besser verhandelt als die Klägerin. Die verklagte Arbeitgeberin konnte die Vermutung der Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts nicht ausräumen bzw. widerlegen.

In der Entscheidung vom 16.02.2023 klagte eine Außendienstmitarbeiterin gegen ihre Arbeitgeberin, weil sie weniger Gehalt bei gleicher Arbeit bekam, als ihr männlicher Kollege. Die Begründung des Arbeitgebers reichte dem Gericht nicht aus, dass der begünstigte Arbeitnehmer einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt sei. Darüber hinaus hat die Klägerin eine Entschädigungssumme nach dem AGG (=Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wegen Benachteiligung des Geschlechts erhalten.

Grundsätzlich besteht zwischen den Vertragsparteien eine Vertragsfreiheit. Allerdings besteht bei allen Diskriminierungen eine Grenze insofern, dass insbesondere keine Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Religion oder einer Behinderung, etc. erfolgen darf.

Sobald die Entscheidung des BAG in vollständiger Form vorliegt, werden wir ausführlich auf die einzelnen Risiken im Arbeitsverhältnis eingehen. Fakt ist jedoch, dass Arbeitgeber bei ungleicher Lohnzahlung von gleicher oder gleichwertiger Arbeit riskieren, dass es zu Nachzahlungen und Verstößen gegen das AGG kommen kann. Daher empfiehlt es sich, keine ungerechtfertigten Lohnzahlungen vorzunehmen, sofern kein gerechtfertigter Grund (Qualifikation, Betriebszugehörigkeit, usw.) hierfür besteht.

Des Weiteren ist zukünftig damit zu rechnen, dass Arbeitnehmer:innen ihre Auskunftsrechte geltend machen werden, um Informationen zu den Gehältern vergleichbarer Kollegen/Kolleginnen zu erhalten. Hierbei kann auch der Betriebsrat beteiligt werden.

Quelle: BAG.de | BAG-Pressemitteilung vom 16.02.2023 - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 19. Januar 2022 – 10 Sa 582/21 –

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Bild: Wavebreakmedia/Despositphotos.com 

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