Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – Jetzt mehr Geld für Minijobber?

Rechte von Teilzeitbeschäftigten,  520 Euro Jobber (früher 450 Euro Jobber) und Teilzeitbeschäftigte Mehr Rechte für Minijobber, geringfügigkeit Beschäftigte, 520 Euro Jobber (früher 450 Euro Jobber) und Teilzeitbeschäftigte

Gute Nachrichten für Minijobber, geringfügig Beschäftigte, 520 Euro Jobber (früher 450 Euro Jobber) und Teilzeitbeschäftigte. In einem aktuellen Urteil vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Thema ''Gleicher Lohn für gleiche Arbeit'' werden die Rechte von Minijobbern und geringfügig Beschäftigten im Hinblick auf Lohn und Gehalt deutlich gestärkt. Im konkreten Fall ging es um einen Rettungsassistenten, der als geringfügig Beschäftigter von seinem Arbeitgeber den gleichen Stundenlohn forderte, wie ihn seine Kollegen als Vollzeitbeschäftigte erhalten. Er sah in der Ungleichbehandlung eine unzulässige Diskriminierung seiner Teilzeitarbeit. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dürfe ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden als eine Vollzeitkraft, schließlich mache er die gleiche Arbeit wie ein Vollzeitkollege und geringfügig Beschäftigte und müsse demzufolge auch den gleichen Stundenlohn erhalten, wie der Kläger argumentierte.

In der Entscheidung vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht gaben die Richter dem Minijobber Recht, denn die Richter sahen in der unterschiedlichen Regelung bei der vom Arbeitgeber veranlassten Diensteinteilung keinen ausreichenden Grund für eine unterschiedliche Bezahlung bei gleicher Qualifikation, soweit die ausgeübte Tätigkeit identisch ist.

Nach dem richtungsweisenden Urteil darf es also keine Rolle spielen und keinen Einfluss darauf haben, wie man im Dienst vergütet wird, ganz gleich, ob man in Voll- oder in Teilzeit arbeitet.

Dieses Urteil ist richtungsweisend für die Rechte von Teilzeitbeschäftigten. Niemand muss es sich bei gleicher Qualifikation gefallen lassen, weniger Lohn als seine Kollegen zu erhalten, wenn die Arbeitstätigkeiten identisch sind.

Quelle: Aktenzeichen BAG 5 AZR 108/22

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Bild: ilixe48/Despositphotos.com

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