Unternehmen in der Krise

Insolvenzarbeitsrecht

Bei dem „Insolvenzarbeitsrecht“ handelt es sich um kein eigenes, abgrenzbares Rechtsgebiet (Arbeitsrecht und andere Rechtsgebiete). Grundsätzlich bleiben die arbeitsrechtlichen Bestimmungen von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt, es gelten jedoch einige arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben. Arbeits- und Dienstverhältnisse bleiben nach Verfahrenseröffnung mit Wirkung für die Masse bestehen. Ab Insolvenzeröffnung ist ausschließlich der Insolvenzverwalter befugt, gegenüber den Arbeitnehmern eine Kündigung auszusprechen. Für die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gelten einige Ausschlussfristen, die zu beachten sind. Hierbei kommt es immer darauf an, ob die Ansprüche VOR Verfahrenseröffnung (Insolvenzforderung) oder NACH Verfahrenseröffnung (Masseverbindlichkeit) entstanden sind. Bei einer Sanierung lassen sich Kündigungen oft nicht vermeiden. Vereinzelt sind sogar Massenentlassungen notwendig, die gegenüber der Bundesagentur für Arbeit noch vor Ausspruch der Kündigungen anzeigepflichtig sein können. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Insolvenzverwalter können Arbeits- und Dienstverhältnisse in der Insolvenz mit einer verkürzten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Möglicherweise kann der Arbeitnehmer Schadensersatz geltend machen, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch den Insolvenzverwalter gekündigt wird. Die verkürzten Kündigungsfristen gelten nicht für den vorläufigen Insolvenzverwalter.

LEGISPRO berät Unternehmen in der Krise, Insolvenzverwalter und Erwerber außerhalb und innerhalb der Insolvenz bei allen Fragen zum individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Unsere Arbeitsrechtsexperten vertreten Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Führungskräfte bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche mit Bezug auf ein Insolvenzereignis sowie bei der Anmeldung der Ansprüche zur Insolvenztabelle. Betriebsräte begleiten wir in sämtlichen insolvenzarbeitsrechtlichen Themen und stehen ihnen bei der Ausgestaltung eines Interessenausgleichs und Sozialplans beratend zur Seite.

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