Kündigungsschreiben, Frist und Vorlage Kündigung

Was muss ich beachten?

Eine Kündigung zu erhalten ist immer eine schwierige Situation, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Auch wenn eine Kündigung nicht selten mit starken Emotionen verbunden ist, ist es wichtig die Rechtslage im Auge zu behalten.

Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung, wodurch das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Kündigenden beendet werden soll. Damit die Erklärung der Kündigung wirksam wird, muss die Kündigung schriftlich im Original als Kündigungsschreiben erfolgen. Sie muss eigenhändig oder durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Problematisch kann der Zugang der Kündigung per Post sein, weil es schon einmal vorkommen kann, dass diese nicht ankommt. Bei einer persönlichen Übergabe der Kündigung unter Zeugen entstehen erfahrungsgemäß die wenigsten Probleme, die den Zugang betreffen.

Kündigungsschreiben - Was muss ich beachten?

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Das Wichtigste zum Kündigungsschreiben

Kündigungsfristen

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Häufig kommt es bei Kündigungen zu Fehlern, die bereits in der Form der Kündigung oder im Bereich des Zugangs liegen, so dass Kündigungen allein deshalb immer wieder unwirksam sind. Gründe für die Kündigung müssen in der Regel nicht angegeben werden.

Auch bei der Angabe der vertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist, insbesondere bei dem im Kündigungsschreiben aufgeführten Beendigungsdatum, schleichen sich gelegentlich Fehler ein, was rechtliche Folgen haben kann. Ab Zugang der Kündigung haben Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.

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FAQ zum Thema KÜNDIGUNG

Wann ist ein Kündigungsschreiben zugegangen?

Wann ist ein Kündigungsschreiben zugegangen?

Wird ein Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen, liegt Zugang an dem Tag vor, an dem es in den Briefkasten gelegt wurde. Dies setzt voraus, dass damit gerechnet werden kann, dass noch am selben Tag in den Briefkasten geschaut und Kenntnis von dem Schreiben erlangt wurde. Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Urteil vom 05.01.2004 - 9 Ta 162/03) kann mit der Kenntnisnahme gerechnet werden, wenn der Brief zu einer allgemein üblichen Postzustellungszeit eingeworfen wird.

PRAXISFALL: Wird das Kündigungsschreiben erst gegen 19 Uhr abends eingeworfen, ist es in der Regel erst am nächsten Werktag/Arbeitstag zugegangen. Ausnahmsweise kann die Kündigung aber noch am selben Werktag, an dem es in den Briefkasten eingeworfen wurde, zugegangen sein, wenn die beabsichtigte Kündigung zuvor angekündigt wurde.

PRAXISFALL: Das Kündigungsschreiben wird zugestellt, auch wenn sich ein/e Beschäftigter zum Kündigungszeitpunkt gerade im Urlaub befindet oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht die Wohnung aufsucht. Der Zugang wird während der Urlaubsabwesenheit angenommen, auch wenn der Arbeitgeber die Urlaubsanschrift kennt.

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