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ARBEITNEHMERHAFTUNG

Arbeitnehmerhaftung ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers für Schäden, die betrieblich veranlasst wurden, nach dem Prinzip des innerbetrieblichen Schadensausgleichs aufzukommen. Arbeitnehmer haften nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln grundsätzlich schon für leichteste Fahrlässigkeit. Zur Vermeidung eines hohen Schadensrisikos und einer wirtschaftlichen Überforderung des Arbeitnehmers, gelten nach der Rechtsprechung Haftungsbeschränkungen für den Arbeitnehmer. Der Haftungsumfang hängt vom Verschuldensgrad des Arbeitnehmers ab. Leichteste Fahrlässigkeit führt zu keinerlei Haftung des Arbeitnehmers, mittlere Fahrlässigkeit zur Quotelung bzw. Aufteilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zur vollen Haftung des Arbeitnehmers. Wird der Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen, muss der Arbeitgeber das Verschulden und den Verschuldensgrad des Arbeitnehmers darlegen und beweisen. Demgegenüber hat der Arbeitnehmer vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass er den Schaden nicht (grob) fahrlässig verursacht hat. Im Außenverhältnis haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich unbegrenzt für Sach- und Vermögensschäden. Im Innenverhältnis hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber unter Umständen einen Freistellungsanspruch. Zur Feststellung des Umfangs des Freistellungsanspruchs werden die Grundsätze des sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs angewendet. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer meistens durch eine Betriebshaftpflichtversicherung geschützt. Bei Verletzung einer betriebsinternen Person bzw. eines Arbeitskollegen während einer betrieblich veranlassten Tätigkeit, ist in der Regel von einem „Arbeitsunfall“ auszugehen. In solchen Fällen übernimmt üblicherweise die gesetzliche Unfallversicherung die Schadensersatzpflicht. Verletzt der Arbeitnehmer vorsätzlich einen Arbeitskollegen während einer betrieblich veranlassten Tätigkeit oder eine betriebsfremde Person ist der Haftungsausschluss zugunsten des Arbeitnehmers ausgeschlossen.

LEGISPRO EXPERTENHINWEIS

Nach der Haftungsprivilegierung bzw. dem innerbetrieblichen Schadensausgleich im Arbeitsrecht ist eine mögliche Haftungsbeschränkung von dem Verschuldensvorwurf an den Arbeitnehmer abhängig. Bei den Fahrlässigkeitsstufen wird zwischen LEICHTER, MITTLERER und GROBER Fahrlässigkeit unterschieden. Die mittlere Fahrlässigkeit wird als ’’Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt’’ definiert. Zur Bestimmung der Haftungsquote im Rahmen der mittleren Fahrlässigkeit werden nach der Rechtsprechung des BAG zahlreiche Abwägungskriterien herangezogen. Beispielsweise kann das Schadensrisiko, die bisherige Führung, die Betriebszugehörigkeit und die Position im Betrieb, die persönliche und wirtschaftliche Situation, die Schadenshöhe, die Einkommenshöhe des Arbeitnehmers und ein Organisationsverschulden durch den Arbeitgeber im Einzelfall zu einer angemessenen Haftungsquote führen. Bei grober Fahrlässigkeit verletzt der Arbeitnehmer die ’’im Verkehr erforderliche Sorgfalt’’ in besonders schwerem Maße. In der Regel ist der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit für den gesamten Schaden verantwortlich, allerdings kann eine Haftungsbeschränkung nach den vorgenannten Kriterien auch bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Verdiensthöhe und Schadensrisiko der Tätigkeit (> drei Bruttomonatsgehälter) vorliegen. Vereinbaren die Vertragspartner eine Regelung, die zum Nachteil des Arbeitnehmers hinsichtlich der Haftungsprivilegierung führt, ist diese Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung nach einer auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden AGB-Kontrolle unwirksam.

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