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Arbeitsgerichtsverfahren

Arbeitsgerichtsverfahren sind Verfahren, die im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten geführt werden. Im Gegensatz zu den ’’normalen’’ Zivilgerichten gelten einige arbeitsrechtliche Besonderheiten. Beispielsweise haben Arbeitnehmer ein Wahlrecht, ob sie ihre Klage bei dem Arbeitsgericht am Erfüllungsort (Ort, an dem die Tätigkeit schwerpunktmäßig ausgeübt wird) oder an dem Betriebssitz des Arbeitgebers erheben. Die Gerichte gliedern sich in drei Instanzen; das Arbeitsgericht (1. Instanz), das Landgericht (2. Instanz) und das Bundesarbeitsgericht (3. Instanz). In der ersten Instanz können Arbeitnehmer den Prozess vor dem zuständigen Arbeitsgericht selbst führen oder sich vertreten lassen. Es besteht erst in der zweiten und dritten Instanz Anwaltszwang. Wird ein Rechtsanwalt für die erste Instanz beauftragt, sind die Anwaltskosten grundsätzlich von jeder Partei selbst zu tragen. Dies gilt auch bei einem ’’gewonnenen’’ Prozess. Üblicherweise findet im erstinstanzlichen Verfahren zunächst eine Güteverhandlung zum Zwecke der Einigung statt. Kommt es zu keiner Einigung, wird ein Kammertermin bestimmt. In dem Kammertermin wird den Parteien erneut die Möglichkeit gegeben, eine Einigung herbeizuführen, bevor das Gericht eine Entscheidung in Form eines Urteils ausspricht. Möglicherweise ordnet das Gericht noch vor dem Urteil eine Beweisaufnahme an. Besonders zu beachten sind die Fristen im Arbeitsrecht. Für den Arbeitnehmer besteht z.B. eine dreiwöchige Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage ab Zugang des Kündigungsschreibens vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Wird die rechtzeitige Einreichung der Klage schuldhaft versäumt, verfallen die Ansprüche durch Rechtskraft der Kündigung.

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Arbeitsgerichtsverfahren sind meist schneller und kostengünstiger (insbesondere durch die kurzfristige Anberaumung eines Gütetermins und Wegfall des Gerichtskostenvorschusses) als Verfahren vor den Zivilgerichten. Grundsätzlich lohnt es sich immer, einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen, wenn der Gang zum Arbeitsgericht erforderlich wird. Oft sind es die anwaltlichen Prozesserfahrungen und die taktischen Überlegungen bei der Klagedurchsetzung, die dem Betroffenen Vorteile bringen. Aufgrund der arbeitsrechtlichen Besonderheiten, insbesondere bei der Wahl des zuständigen Gerichts, der Prozessführung und den entstehenden Kosten, kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an. So sind Führungskräfte häufig verunsichert, ob überhaupt Kündigungsschutz besteht und Scheinselbständige unsicher, ob das Arbeitsgericht in ihrem Fall zuständig ist. Bei Geschäftsführern kann unter Umständen eine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit vorliegen, z.B. bei Abberufung. Können die Kosten für eine Klage nicht getragen werden, ist eine Klageerhebung bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts möglich oder es kann über einen Rechtsanwalt eine Klage mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Bewilligung der Beiordnung eines Rechtsanwalts erhoben werden.

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