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Elternzeit
Elternzeit ist der Zeitraum einer unbezahlten Freistellung bzw. Beurlaubung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung für die Betreuung und Erziehung eines neugeborenen Kindes. Die Elternzeit kann von Arbeitnehmern, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich für die ersten drei Lebensjahre des Kindes beantragt werden. Eine Übertragung von bis zu 24 Monaten ist bei Kindern, die nach dem 30.06.2015 geboren wurden, auf spätere Zeiträume möglich. In der Elternzeit werden Arbeitnehmer von ihrer Arbeit ohne Fortzahlung der Bezüge freigestellt, sofern die Voraussetzungen für einen Elternzeitanspruch nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vorliegen. Anspruchsberechtigt sind neben Arbeitnehmer/innen, die in Teilzeit, in einem Minijob oder im Rahmen einer Befristung beschäftigt werden auch leitende Angestellte und Beschäftigte, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden. Die Frist für die schriftliche Geltendmachung der Elternzeit beträgt für den Zeitraum vom ersten bis zum dritten Lebensjahr des Kindes mindestens sieben Wochen und für den Zeitraum vom dritten bis zum achten Lebensjahr des Kindes dreizehn Wochen vor Beginn der Elternzeit. Während der Elternzeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt an Arbeitnehmer/innen. Als Ausgleich kann ein Antrag auf Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes gestellt werden. Anspruchsberechtigte dürfen bis zu 30 Wochenstunden im Monat durchschnittlich in Teilzeit arbeiten. Dies gilt auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit. Während die Zahlung des Elterngeldes nach den Lebensmonaten des Kindes gewährt wird, kann die Elternzeit individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Antragsteller, insbesondere auch Selbständige, erhalten im Falle einer Gewährung von Elterngeld in der Regel 65 bis 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, mindestens 300 EUR und maximal 1800 EUR im Monat. Nach dem BEEG ist der Anspruch auf Elternzeit in Schriftform, d.h. eigenhändig durch Namensunterschrift, innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen gegenüber dem Arbeitgeber zu beantragen.
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Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach dem BEEG. Vor Ausspruch einer Kündigung, die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Elternzeit steht, ist die Zustimmung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes einzuholen. Liegt die vorherige Zustimmung nicht vor, ist die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers unwirksam. Es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall wie z.B. Kleinbetrieb oder Betriebsstilllegung vor. Arbeitnehmer/innen haben bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes (’’reguläre Elternzeit’’) frühestens acht Wochen oder zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes (’’übertragene Elternzeit’’) vierzehn Wochen vor dem tatsächlichen Antritt der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz, der mit dem Ende der Elternzeit keine Anwendung mehr findet (sofern sich keine weitere Elternzeit aufgrund eines Geschwisterkindes anschließt). Arbeitnehmer/innen, die das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, haben eine nach dem Gesetz zwingend einzuhaltende Kündigungsfrist von drei Monaten zu beachten. Diese Sonderkündigungsregelung gilt unabhängig davon, ob eine sonst anwendbare gesetzliche oder (tarif-) vertragliche Frist anwendbar wäre.
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