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Zahlungsverzug

Zahlungsverzug im arbeitsrechtlichen Sinne ist ein zum Zeitpunkt des Fälligkeitstermins nicht gezahltes Arbeitsentgelt für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Fällig ist die dem Arbeitnehmer zustehende Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs erfüllt sind. Die Vergütung wird nach der Leistung der Dienste entrichtet. Arbeitgeber legen in der Regel einen monatlichen Zeitabschnitt für die Vergütung fest. Nach Ablauf des jeweiligen Monats müssen Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer zahlen, sofern dieser seine Arbeit geleistet oder einen Anspruch auf das Monatsentgelt erworben hat. Üblicherweise enthält der zugrundeliegende Arbeitsvertrag eine Regelung zur regelmäßigen Vergütung und über die Zahlungsmodalitäten oder verweist auf einen anwendbaren Tarifvertrag. Die Fälligkeit für die Zahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber tritt in der Regel nach Vorleistung des Arbeitnehmers am ersten Kalendertag des Folgemonats, also nach Ablauf des jeweiligen Monats, ein. Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber können in einem Arbeitsvertrag oder aufgrund eines anwendbaren Tarifvertrages abweichende Regelungen zur Fälligkeit der Vergütung vereinbart werden. In der Praxis werden häufig spätere Zahlungstermine vereinbart, so dass die monatliche Vergütung für die Arbeitsleistung erst am 10. oder 15. des folgenden Monats gezahlt werden kann. Nach dem Gesetz kommt der Arbeitgeber ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht oder nicht pünktlich zum Fälligkeitstermin leistet, obwohl im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag die Zahlung der Vergütung ’’nach dem Kalender’’ bestimmt ist. Liegt keine gesetzliche Regelung vor und ist die Arbeitsvergütung nicht oder nicht pünktlich an den Arbeitnehmer geleistet worden, ist der Arbeitgeber bereits am zweiten Kalendertag des Folgemonats in Verzug.

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Nicht selten kommt es in einem Arbeitsverhältnis vor, dass die Arbeitsvergütung ausbleibt oder nicht pünktlich gezahlt wird. Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber nicht vorher mahnen, da dieser bereits mit der Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin automatisch in Verzug kommt. In den vorgenannten Fällen kann eine Zahlungsklage oder ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht eine rechtliche Möglichkeit sein, um seine Rechte als Arbeitnehmer geltend zu machen. In Einzelfällen kann dem Arbeitnehmer das Recht zustehen, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten bzw. zu verweigern, wenn sich der Arbeitgeber mit der Zahlung in einem nicht unerheblichen Rückstand befindet. Möglicherweise kann sogar eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitnehmers ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Arbeitgeber vorher aus berechtigten Gründen eine Abmahnung erhalten hat und es wiederholt zu unberechtigten Rückständen kommt. Arbeitnehmer, die von ihrem Zurückbehaltungsrecht ihrer Arbeitsleistung Gebrauch machen wollen, müssen dem Arbeitgeber zuvor die Möglichkeit geben, das ausstehende Arbeitsentgelt zu begleichen. Andernfalls können arbeitsrechtliche Konsequenzen seitens des Arbeitgebers zulässig sein. Aus Beweisgründen sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber immer schriftlich auffordern, die ausstehende Zahlung unverzüglich vorzunehmen und ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht vorher ankündigen. Arbeitgeber können bei einer Zahlungsklage durch den Arbeitnehmer zusätzlich verpflichtet sein, eine Verzugskostenpauschale neben den Verzugszinsen zu zahlen. Darüber hinaus kann bei einer unterbliebenen Abführung von Sozialabgaben oder Lohnsteuer ein Haftungsrisiko bestehen.

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