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ARBEITGEBERHAFTUNG
Arbeitgeberhaftung ist die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmer oder Dritten, für einen Schaden einzustehen, sofern der Verstoß schuldhaft erfolgt und ursächlich für den entstandenen Schaden ist. Es ist zu unterscheiden, ob ein PERSONEN-, VERMÖGENS- oder SACHSCHADEN vorliegt. Möglicherweise kann auch ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz (z.B. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz oder Arbeitnehmerdatenschutz) vorliegen. Arbeitgeber haften gegenüber ihren Arbeitnehmern grundsätzlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Gesetzen. Der Arbeitgeber haftet für ein schuldhaft verursachtes Verhalten und für Sach- und Vermögensschäden, die dem Arbeitnehmer während seiner Arbeit bzw. bei Ausführung seiner Arbeitstätigkeit entstehen. Bei Personenschäden sind die Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung anwendbar. Liegt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten vor, kann dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zustehen. Verletzt ein Arbeitgeber die Gesundheit oder das Eigentum des Arbeitnehmers, kann eine unerlaubte Handlung vorliegen, die ebenfalls zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber führen kann. Ein vertraglicher Haftungsausschluss für schuldhaft verursachte Schäden ist grundsätzlich unzulässig. Der Arbeitgeber haftet auch ohne Verschulden für Sach- und Vermögensschäden, wenn der Arbeitnehmer persönliche Dinge (z.B. Privatfahrzeug) mit dem Einverständnis des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich einsetzt und hierfür keine separate Vergütung erhält. Allerdings kann die Haftung nach dem dreistufigen Haftungsmodell der Rechtsprechung eingeschränkt sein (sogenannter innerbetrieblicher Schadensausgleich), sofern ein Mitverschulden auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegt. Für Personenschäden des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit oder auf dem Weg von und zur Arbeit haftet der Arbeitgeber nicht, wenn die Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung vorliegen.
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Arbeitgeberpflichten können sich aus einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Neben der Hauptpflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern pünktlich ihre Vergütung zu dem vereinbarten Zeitpunkt auszuzahlen, hat er auch eine Reihe von Nebenpflichten zu erfüllen. Unter den wichtigsten Pflichten gehören insbesondere die allgemeine FÜRSORGEPFLICHT, BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT, SCHUTZPFLICHTEN zur Wahrung von Leben und Gesundheit, allgemeine Persönlichkeitsrechte (z.B. bei bekannt gewordenen Fällen von Mobbing und/oder Diskriminierung), Vermögen und eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers, AUFKLÄRUNGS- UND INFORMATIONSPFLICHT sowie der Arbeitnehmerdatenschutz. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften sind Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Belegschaft und die Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebes vorzunehmen. Liegt ein Mitverschulden des Arbeitnehmers vor, wird der sogenannte innerbetriebliche Schadensausgleich bzw. eine Haftungsprivilegierung angewendet (siehe Arbeitnehmerhaftung).
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