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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein Gesetz zum Schutz vor Benachteiligungen, insbesondere am Arbeitsplatz. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität diskriminiert werden. Stellenausschreibungen müssen so formuliert sein, dass sie keine Benachteiligungen enthalten. Das AGG differenziert zwischen einer unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligung. Ausnahmsweise kann eine Benachteiligung gerechtfertigt sein, wenn für die auszuübende Tätigkeit z.B. ein bestimmtes Geschlecht erforderlich ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zu treffen, um einen betroffenen Arbeitnehmer vor Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsgrundes nach dem AGG schützen. Arbeitnehmer haben ein Beschwerderecht bei einer dafür zuständigen Stelle im Betrieb, wenn sie sich benachteiligt fühlen (z.B. Personalabteilung oder Betriebsrat). Im Ausnahmefall kann dem Arbeitnehmer ein Recht auf Leistungsverweigerung unter Fortzahlung der Vergütung und Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn der Arbeitgeber keine oder ungeeignete Maßnahmen gegen eine Benachteiligung ergreift, um diese zu unterbinden (z.B. Versetzung, Abmahnung oder Kündigung). Allerdings trägt der betroffene Arbeitnehmer im Zweifel die Beweislast für eine Benachteiligung und dafür, dass keine milderen Mittel vorlagen, als von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Insbesondere bei fehlerhaft formulierten Stellenausschreibungen, die eine Benachteiligung im Sinne des AGG darstellen, kann ein abgelehnter Bewerber neben dem Anspruch auf Bewerbungskosten ein Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch gegen den (potentiellen) Arbeitgeber geltend machen.

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Hinweis für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten im Bewerbungsverfahren darauf achten, dass sie ihre Stellenausschreibungen geschlechtsneutral formulieren, um Verstöße gegen das AGG zu vermeiden. Mit den Abkürzungen ’’(m/w/d) oder (w/m/d)’’ können Arbeitgeber z.B. intersexuelle Bewerber – das sogenannte ’’dritte Geschlecht’’ - in ihre Stellenausschreibungen mitberücksichtigen. Liegt ein Indiz für eine Benachteiligung nach dem AGG vor, können dem Bewerber Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen. Arbeitgebern und Personalern wird empfohlen, sämtliche Gespräche und Schriftverkehr mit dem Bewerber sowie Entscheidungen der Personalverantwortlichen zu dokumentieren und Beweise zu sichern, um bei einem möglichen Rechtsstreit nachweisen zu können, dass kein AGG-Verstoß vorliegt.

Hinweis für Arbeitnehmer

Betroffene haben bei einem AGG-Verstoß möglicherweise einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund eines oder mehrerer im AGG genannten Gründe. Als Schadensersatz kann der entgangene Verdienst unter Anrechnung von Arbeitslosengeld oder anderweitigem Verdienst geltend gemacht werden. Die Höhe der Entschädigung für eine Benachteiligung beträgt max. drei Monatsgehälter. Der Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, sofern kein Tarifvertrag mit einer abweichenden Ausschlussfrist anwendbar ist. Nach schriftlicher Geltendmachung des Entschädigungs- und Schadensersatzanspruchs ist eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von drei Monaten möglich.

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RECHTLICHER HINWEIS

Bei den vorstehenden Informationen, Hinweisen und Tipps handelt es sich um allgemeine rechtliche Informationen, die ausschließlich Informationszwecken dienen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt ersetzen, welcher die Besonderheiten des Einzelfalls mit Ihnen im Rechtsberatungsgespräch eingehend ermitteln und berücksichtigen kann. Zur Lösung von rechtlichen Problemen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt.

 

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