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Unternehmen in Insolvenz
Befindet sich ein Unternehmen in Insolvenz sind einige arbeitsrechtliche Sondervorschriften anwendbar, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben. Arbeits- und Dienstverhältnisse bestehen nach Verfahrenseröffnung mit Wirkung für die Masse fort. Ab Insolvenzeröffnung ist ausschließlich der Insolvenzverwalter befugt, gegenüber den Arbeitnehmern Kündigungen auszusprechen und Aufhebungsverträge abzuschließen. Für die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gelten Ausschlussfristen, die zu beachten sind. Hierbei kommt es darauf an, ob die Ansprüche VOR Verfahrenseröffnung (Insolvenzforderung) oder NACH Verfahrenseröffnung (Masseverbindlichkeit) entstanden sind. Bei einer Sanierung lassen sich Kündigungen oft nicht vermeiden. Vereinzelt sind sogar Massenentlassungen notwendig, die vor Ausspruch der Kündigungen bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden müssen. Andernfalls kann eine Kündigung aus formellen Gründen unwirksam sein. Sowohl Arbeitnehmer als Insolvenzverwalter können Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz vorzeitig kündigen, sofern nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Möglicherweise kann auch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch den Insolvenzverwalter gekündigt wird.
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Häufig ergeben sich prozessuale Probleme, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Bis zur Verfahrenseröffnung ist die Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber zu richten. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss die Kündigungsschutzklage oder auch eine Zeugniserteilungsklage gegen den Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes und nicht mehr gegen den Arbeitgeber erhoben werden. Ist ein Kündigungsschutzverfahren bereits bei einem Arbeitsgericht anhängig gemacht worden, wird dieses nach den Vorschriften der Insolvenzordnung unterbrochen. Bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens kann der Arbeitnehmer das Verfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter wiederaufnehmen. Arbeitnehmer können einen Anspruch auf Insolvenzgeld für das „Arbeitsentgelt“ der „vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses“ VOR Insolvenzeröffnung oder eines anderen Insolvenzereignisses gegenüber der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
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