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ARBEITSZEUGNIS

Ein Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Urkunde, die in der Regel bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einem Vorgesetzten des Arbeitnehmers ausgestellt wird, um das Arbeitsverhältnis und die Dauer zu bescheinigen. Ein Arbeitnehmer hat das Wahlrecht zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält lediglich die Personaldaten, die Beschäftigungsdauer und die Art der Tätigkeit. In einem qualifizierten Arbeitszeugnis wird die Leistung und das Sozialverhalten des Arbeitnehmers zusätzlich beurteilt. Arbeitnehmer haben bei Vorliegen eines „triftigen Grundes“ einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses (z.B. Betriebsübergang, Versetzung oder Vorgesetztenwechsel). Nach dem Gesetz muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Entspricht das qualifizierte Arbeitszeugnis nicht einer bestimmten Form und dem üblichen Aufbau, kann ein Arbeitnehmer eine Klage auf Zeugnisberichtigung gegen seinen Arbeitgeber erheben. Dies gilt auch, wenn bestimmte Mindestinhalte fehlen und das Zeugnis unvollständig ist. Möglicherweise kann der Arbeitnehmer zusätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen, wenn das fehlerhafte Zeugnis der Grund für eine spätere oder fehlende Arbeitstelle ist oder die Einstellung des Arbeitnehmers bei einem neuen Arbeitgeber auf Grund des fehlerhaften Zeugnisses zu einem geringeren Gehalt erfolgt. Der Arbeitnehmer muss allerdings beweisen können, dass der geltend gemachte Schaden gerade aufgrund des fehlerhaften Zeugnisses eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für Arbeitszeugnisse beträgt drei Jahre. Ein Anspruch auf Zeugniserteilung kann jedoch zu einem früheren Zeitpunkt verwirkt sein.

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Hinweis für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind bei der Ausstellung eines Zeugnisses grundsätzlich an die Wahrheitspflicht gebunden. Hier besteht die Gefahr, sich gegenüber einem neuen Arbeitgeber schadensersatzpflichtig zu machen, wenn ein Arbeitnehmer tatsächlich nicht die bescheinigten Tätigkeiten oder Leistungen erbracht hat. In einem qualifizierten Arbeitszeugnis sind alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen des Arbeitnehmers aufzuführen, die für einen zukünftigen Arbeitgeber interessant und für die Beurteilung des Arbeitnehmers bedeutsam sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG haben Arbeitnehmer in der Regel einen Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Stellen Arbeitgeber kein wohlwollendes Zeugnis aus, können sie zu einer Zeugnisberichtigung verpflichtet werden. Außerdem droht die Haftung für den Schaden, der dem Arbeitnehmer durch das schlechte Zeugnis nachweislich entstanden ist. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, eine sogenannte Dankes- und Bedauernsformel im Schlussteil des Arbeitszeugnisses mit aufzunehmen. Demgegenüber darf die Aufnahme einer Elternzeit von mehr als einem Jahr bei einer Gesamtbeschäftigungsdauer von sechseinhalb Jahren im Arbeitszeugnis erwähnt werden und stellt keine Diskriminierung wegen des Geschlechts nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar.

 

Hinweis für Arbeitnehmer

Arbeitszeugnisse enthalten meist versteckte Botschaften, die für einen Arbeitnehmer nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Grundsätzlich bindet der Inhalt eines Zwischenzeugnisses für die Zukunft, so dass der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres von der bisherigen Verhaltens – und Leistungsbewertung des Arbeitnehmers abweichen darf. Arbeitnehmern wird daher empfohlen, insbesondere bei jedem Vorgesetzten- und Positionswechsel, bei Antritt einer Mutterschutz- und Elternzeit oder im Falle eines Betriebsübergangs ein Zwischenzeugnis einzufordern. Dies empfiehlt sich auch bei Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten möglichst standardmäßige Formulierungen gewählt werden, die keine Zweifel aufwerfen und bereits von den Arbeitsgerichten in Einzelfällen positiv entschieden worden sind. Fehlt die sogenannte „Dankes- und Bedauerns-Formel“ im Schlussteil des Arbeitszeugnisses, ist dies meist nachteilig für den Arbeitnehmer. Allerdings haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine solche Formulierung. In den meisten Fällen werden Arbeitnehmer aufgefordert, das Arbeitszeugnis selbst zu schreiben. Dies ist jedoch bedenklich, da dies einem geschulten Personaler in der Regel sofort auffallen wird.

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