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TEILZEIT

Teilzeit ist eine zwischen einem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit, welche regelmäßig kürzer als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist. Die Frage, ob Teilzeit vorliegt, hängt von dem durchschnittlichen Vergleichswert der geleisteten Wochenstunden sämtlicher Arbeitnehmer ab. Frauen arbeiten meistens in Teilzeit, um die Verantwortung für Familie und Beruf übernehmen zu können, während Männer die Teilzeit häufiger in der Studienzeit als ''Sprungbrett'' oder als Überbrückungszeit nutzen, wenn sie auf der Suche nach einem neuen Arbeitgeber sind. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitnehmer, die seit mehr als sechs Monaten in einem Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern arbeiten, bei ihrem Arbeitgeber eine kürzere Arbeitszeit beantragen. Seit dem 01.01.2019 haben Arbeitnehmer nach dem neuen TzBfG zusätzlich die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit zu verringern und danach wieder zu ihrer Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren (Brückenteilzeit). Der befristete Brückenteilzeitanspruch besteht in einem Unternehmen, in dem in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Arbeitnehmer müssen die Verkürzung ihrer Arbeitszeit und den Umfang der Verkürzung spätestens drei Monate vor deren Beginn gegenüber ihrem Arbeitgeber beantragen. Hierfür genügt nach dem neuen TzBfG die Textform, z.B. durch eine E-Mail. Stehen dem Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers betriebliche Gründe entgegen, erfolgt die Überprüfung anhand eines nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Drei-Stufen-Schemas. Ein betrieblicher Ablehnungsgrund liegt insbesondere, also nicht abschließend vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es gibt eine Vielzahl an Teilzeitmodellen. Auch Führungskräfte haben die Möglichkeit, Teilzeitarbeit zu beantragen.

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Hinweis für Arbeitgeber

Erfahrungsgemäß entstehen in der Praxis vor allem bei der Berechnung des Urlaubs eines Teilzeitbeschäftigten und bei Beantragung eines Teilzeitanspruchs durch den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die meisten Fehler. Arbeitgeber dürfen einen ordnungsgemäß gestellten Antrag nicht mit pauschalen Gründen ablehnen. Lehnt ein Betrieb, der regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, eine Teilzeitbeschäftigung zum Beispiel mit der Begründung „nicht möglich“ oder zu hoher Aufwand“ ab, reicht dies für eine Ablehnung nicht aus. Dies gilt auch für einen Drei-Schicht-Betrieb, in dem „gewisse organisatorische Anstrengungen“ erwartet werden. Stellt ein Arbeitnehmer einen ordnungsgemäßen Antrag auf Teilzeit und erhält er nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eine Erklärung vom Arbeitgeber, gilt seine Zustimmung als erteilt. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich daher, die Erklärung gegenüber einem Arbeitnehmer per Boten zu übermitteln oder unter Anwesenheit von Zeugen persönlich zu übergeben.

Hinweis für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass der Antrag auf Arbeitszeitverringerung genaue Angaben zum Beginn und zur gewünschten Wochenstundenzahl enthält. Der Antrag auf Teilzeit mit der Formulierung „Ich beantrage Teilzeitbeschäftigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ ist zu unbestimmt. Nur wenn der Antrag ordnungsgemäß gestellt worden ist (vorausgesetzt die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilzeitanspruchs liegen vor) und der Arbeitgeber nicht reagiert, gilt die beantragte Reduzierung der Arbeitszeit nach dem TzBfG durch die Zustimmungsfiktion als genehmigt. Aus Beweisgründen sollten Arbeitnehmer den Antrag auf Arbeitszeitverringerung schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) einreichen. Bei einem Wechsel des Arbeitnehmers von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung besteht nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Besonderheit, dass der bereits erworbene Urlaubsanspruch aus der Vollzeitbeschäftigung in vollem Umfang erhalten bleibt (EuGH, Urteil vom 22.04.2010, C-486/08).

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