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Kündigungsschreiben erhalten?
Eine Kündigung erhalten, ist immer eine herausfordernde und emotionale Situation. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, ist es entscheidend, schnell und gezielt zu handeln, um Ihre Rechte zu wahren und Ihre Optionen zu prüfen.
Kündigung durch den Arbeitgeber: Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten, ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu verstehen. Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die darauf abzielt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Um wirksam zu sein, muss die Kündigung schriftlich im Original erfolgen und von der entsprechenden Person eigenhändig unterschrieben werden. Eine korrekte Zustellung der Kündigung ist ebenfalls entscheidend – per Post kann es zu Problemen kommen.
Kündigung erhalten – Was tun? Ihre Rechte und Optionen verstehen
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Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
Was steht Ihnen zu?
Ihre Rechte bei einer Kündigung
Nachdem Sie die Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten haben, stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Überprüfung der Kündigung: Vergewissern Sie sich, dass die Kündigung korrekt und rechtmäßig erfolgt ist. Eine unrechtmäßige Kündigung könnte angreifbar sein.
Kündigungsschutzklage: Falls Sie der Meinung sind, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, haben Sie die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Sie hierbei unterstützen.
Abfindung prüfen: In vielen Fällen können Sie Anspruch auf eine Abfindung haben, insbesondere wenn die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt ist. Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Ihrer Betriebszugehörigkeit und den Umständen der Kündigung.
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Kündigung erhalten - Arbeitsvertrag
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Optionen zur Abfindung und Klage prüfen: Informieren Sie sich über mögliche Abfindungen und die Option, gegen die Kündigung vorzugehen.
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Kündigung vom Arbeitgeber - Was tun?
FAQ zum Thema KÜNDIGUNG
Wann ist ein Kündigungsschreiben zugegangen?
Wird ein Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen, liegt Zugang an dem Tag vor, an dem es in den Briefkasten gelegt wurde. Dies setzt voraus, dass damit gerechnet werden kann, dass noch am selben Tag in den Briefkasten geschaut und Kenntnis von dem Schreiben erlangt wurde. Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Urteil vom 05.01.2004 - 9 Ta 162/03) kann mit der Kenntnisnahme gerechnet werden, wenn der Brief zu einer allgemein üblichen Postzustellungszeit eingeworfen wird.
PRAXISFALL: Wird das Kündigungsschreiben erst gegen 19 Uhr abends eingeworfen, ist es in der Regel erst am nächsten Werktag/Arbeitstag zugegangen. Ausnahmsweise kann die Kündigung aber noch am selben Werktag, an dem es in den Briefkasten eingeworfen wurde, zugegangen sein, wenn die beabsichtigte Kündigung zuvor angekündigt wurde.
PRAXISFALL: Das Kündigungsschreiben wird zugestellt, auch wenn sich ein/e Beschäftigter zum Kündigungszeitpunkt gerade im Urlaub befindet oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht die Wohnung aufsucht. Der Zugang wird während der Urlaubsabwesenheit angenommen, auch wenn der Arbeitgeber die Urlaubsanschrift kennt.