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FÜHRUNGSKRÄFTE

Führungskräfte sind Personen, die in einem Betrieb, Unternehmen oder Konzern eine leitende Funktion (z.B. Planung, Organisation oder Kontrolle) ausüben und/oder die Verantwortung über mehrere Mitarbeiter haben. Bei dem Begriff „Führungskraft“ handelt es sich um einen Oberbegriff für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte. Eine Führungskraft ist nicht per se mit einem leitenden Angestellten gleichzustellen. Leitende Angestellte sind Personen, die im Wesentlichen mit Arbeitgeberfunktionen im weiteren Sinne betraut sind oder besonders qualifizierte Aufgaben für den Betrieb oder das Unternehmen weitgehend selbständig wahrnehmen. Eine einheitliche, allgemeingültige Definition des leitenden Angestellten gibt es nicht, allerdings sind Begriffsbestimmungen in einzelnen Gesetzen geregelt. Im Betriebsverfassungsgesetz ist beschrieben, wer leitender Angestellter ist und wann „im Zweifel“ die Eigenschaft als leitender Angestellter bejaht werden kann. Demnach ist leitender Angestellter, wer folgende Kriterien alternativ erfüllt: selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis (Personalverantwortung); Generalvollmacht oder Prokura (Vertretungsbefugnis); Aufgaben von Bedeutung für Bestand und Entwicklung des Unternehmens oder des Betriebes (Qualifizierter Aufgabenbereich). Der individuelle Gehaltsfaktor oder generell das Gehaltsniveau im Unternehmen kann „im Zweifel“ für das Vorliegen der Eigenschaft als leitender Angestellter sprechen.

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Unklare und unvollständige Regelungen in einem Arbeitsvertrag führen oft zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Unternehmensführung und leitenden Angestellten. Erfahrungsgemäß entstehen die häufigsten Streitfälle bei der Frage, ob ein bei der Einstellung ausgesprochener geldwerter Vorteil (z.B. Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung oder Gewinnbeteiligung) eine rechtsverbindliche Zusage darstellt oder unverbindlich in Aussicht gestellt wurde. Beweisfragen lassen sich später nur schwer klären. Noch schwieriger wird die Beweislage, wenn personelle Veränderungen innerhalb der Unternehmensleitung vorliegen (z.B. Vorgesetztenwechsel). Insbesondere nachfolgende Regelungen sollten zumindest in einem Arbeitsvertrag für Führungskräfte vereinbart werden: Eintrittstermin, Vertragsdauer und Kündigung, Tätigkeit und Verantwortungsbereich, Haftungsregelung, Gehaltsbestandteile (z.B. Tantieme, Zielvereinbarung / Bonus, Gratifikation, Sonderzuwendung), Sachleistungen neben dem Gehalt (z.B. Dienstwagen, Kostenübernahme für Telefon und Wohnung, Unfallversicherung), Dienstort und Kostenübernahme für Umzug, Erstattung der Reisekosten, Gewährung von UrlaubEntgeltfortzahlung bei Krankheit und Tod, betriebliche Altersversorgung, Weiterbildungsangebot, Nebentätigkeit, Geheimhaltung, Diensterfindungen, etwaige Ergänzungen zum Arbeitsvertrag (z.B. Datenschutz- und Dienstwagenüberlassungsregelung) und Schlussbestimmungen.

Unser Leistungsangebot für leitende Angestellte und Führungskräfte:

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