HIER ERHALTEN SIE INFORMATIONEN ZUM THEMA

GmbH-Geschäftsführer

Der GmbH-Geschäftsführer ist eine Person, die in einem Unternehmen mit der Führung der Geschäfte betraut ist und die Gesellschaft als Organ gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Aufgrund seiner Organstellung und seiner Weisungsbefugnis ist der GmbH-Geschäftsführer arbeitsrechtlich als Arbeitgeber einzuordnen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgt die Bestellung zum Geschäftsführer. Die Geschäftsführerbestellung kann jederzeit ohne besonderen Grund nach § 38 Abs.1 GmbH-Gesetz widerrufen werden. Allerdings kann der Widerruf das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 38 Abs.2 GmbH-Gesetz voraussetzen. GmbH-Geschäftsführer werden in der Regel auf Basis eines Dienstvertrages beschäftigt. Dabei handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung um ein freies Dienstverhältnis. Im Gegensatz zum „normalen“ Arbeitnehmer steht die Organvertretereigenschaft bei dem GmbH-Geschäftsführer im Vordergrund. Hieraus ergibt sich, dass eine Vielzahl der Arbeitnehmerschutzgesetze, die jeweils den Begriff des „Arbeitsverhältnisses“ oder „Arbeitnehmers“ beinhalten, nicht oder nur eingeschränkt auf den GmbH-Geschäftsführer anwendbar sind, wie beispielsweise das Arbeitszeitgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz sowie das Schwerbehindertengesetz. Auch die Beschäftigungs- und Kündigungsschutzbeschränkungen für werdende und gewordene Mütter nach dem Mutterschutzgesetz gelten nicht für Geschäftsführerinnen. Als Organvertreter können GmbH-Geschäftsführer in der Regel keine Kündigungsschutzklage bei den jeweils zuständigen Arbeitsgerichten erheben und haben damit keine Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen. Die nachvertraglichen Wettbewerbsvorschriften gemäß §§ 74 ff. HGB sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH) nur eingeschränkt auf GmbH-Geschäftsführer anwendbar. Die Grundsätze zu den Haftungserleichterungen bei Arbeitnehmern (siehe Arbeitnehmerhaftung - innerbetrieblicher Schadensausgleich) sind nach herrschender Meinung nicht auf GmbH-Geschäftsführer anwendbar. Im Rahmen der Innenhaftung haftet der GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nur für seine Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft. Diese ist in bestimmten Hinsichten vertraglich begrenzbar. Ausnahmen bestehen jedoch sowohl in zivilrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht gegenüber den Gesellschaftern oder sonstigen Dritten (z.B. bei Untreue oder Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung). Im Außenverhältnis kommt es häufig vor, dass GmbH-Geschäftsführer von den Sozialversicherungsträgern wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen, vom Finanzamt wegen Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer und von GmbH-Gläubigern wegen nicht rechtzeitigem Insolvenzantrag in Haftung genommen werden.

LEGISPRO EXPERTENHINWEIS

LEGISPRO BERÄT GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER ZUM THEMA ARBEITSRECHT

GmbH-Geschäftsführer sind besonders schutzbedürftig. Grundsätzlich ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eröffnet. Ausnahmsweise kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für den GmbH-Geschäftsführer eröffnet sein, wenn mit dem selben Unternehmen bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, welches nur ruhend gestellt wurde und nach Abberufung als Geschäftsführer wieder aufleben soll oder wenn ein Geschäftsführer einer Konzerntochter aufgrund eines Arbeitsvertrages zur Muttergesellschaft tätig wird und zwei schuldrechtliche Rechtsverhältnisse bestehen (sogenanntes doppelstöckiges Anstellungsverhältnis). Im letzten Fall hat der GmbH-Geschäftsführer im Rechtsstreit die Darlegungspflicht, dass eine klar unterscheidbare und trennbare Doppelstellung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem Geschäftsführer-Dienstverhältnis vorlag. Diese kann beispielsweise durch die Übertragung eines anderen Verantwortungsbereichs oder einer weisungsunabhängigen Stellung im Innenverhältnis der Geschäftsleitung begründet worden sein. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer befördert wird. Mit der späteren Kündigung des Geschäftsführers ist sein Arbeitsverhältnis beendet, sofern nicht bestimmte Umstände für den Fortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses sprechen. Empfehlenswert ist, klarstellende Klauseln in den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit aufzunehmen, um von vornherein spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Vertragliche Haftungsbeschränkungen zugunsten des Geschäftsführers gelten nur im Innenverhältis der Gesellschaft, sofern solche Vereinbarungen nicht mittelbar zu Nachteilen gegenüber den GmbH-Gläubigern führen. Zu den Haftungsbeschränkungen gehören insbesondere der Ausschluss von fahrlässigen (im Gegensatz zu grob fahrlässigen und vorsätzlichen) Pflichtverletzungen und die Vereinbarung von Ausschluss- bzw. Verjährungsfristen. Vor Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability-Police = Vermögensschäden-Haftplicht-Police) ist die Überprüfung der Ausgestaltung des Versicherungsvertrags und der Umfang der Haftungsrisiken in rechtlicher Hinsicht dringend zu empfehlen. In dem Geschäftsführer-Dienstvertrag sollten im Wesentlichen die folgenden Regelungen enthalten sein: Angemessene Vergütung und Tantieme (zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung), Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall, Urlaubsregelung, Dienstwagenregelung, Mobiltelefon- und Laptopnutzung, haftungsbeschänkende Vereinbarungen, Direktversicherung und Pensionszusage, Kündigungs-, Abfindungs- und Beendigungsmodalitäten, sowie Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigungspflicht.

 
Unser Leistungsangebot für GmbH-Geschäftsführer:

  • Prüfung und Ausgestaltung eines GmbH-Anstellungsvertrages

  • Beratung / Außergerichtliche Verhandlungen bei Rechtsstreitigkeiten

  • Prüfung und Gestaltung eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungszahlung, auch aus steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht

  • Beratung über Haftungsrisiko gegenüber der Gesellschaft, anderen GmbH-Geschäftsführern und sonstigen Dritten, insbesondere strafrechtliche Haftung und Ordnungswidrigkeiten

  • Prüfung einer D&O-Versicherung (Ausgestaltung des Versicherungsvertrags und Umfang der Haftungsrisiken)

  • Statusfestellung bei Scheinselbständigkeit

  • Prüfung und Gestaltung von Kündigung und Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Rechtsfolgen bei besonderen Fallkonstellationen (z.B. doppelstöckiger Anstellungsvertrag)

  • Bundesweite Prozessführung vor den Zivilgerichten (bei Organvertretereigenschaft) und Arbeitsgerichten (bei Vorliegen der Arbeitnehmer-Eigenschaft)

LEGISPRO BERÄT GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER ZUM THEMA ARBEITSRECHT

SPRECHEN SIE UNS AN

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

RECHTLICHER HINWEIS

Bei den vorstehenden Informationen, Hinweisen und Tipps handelt es sich um allgemeine rechtliche Informationen, die ausschließlich Informationszwecken dienen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt ersetzen, welcher die Besonderheiten des Einzelfalls mit Ihnen im Rechtsberatungsgespräch eingehend ermitteln und berücksichtigen kann. Zur Lösung von rechtlichen Problemen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt.

 

Die LEGISPRO Redaktion bemüht sich, die für Sie bereitgestellten Informationen äußerst sorgfältig auszuwählen, aktuell zu halten und auf Richtigkeit zu überprüfen. Die bereitgestellten Informationen und Seiten sind nicht abschließend. Für ihre Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Dies gilt im Besonderen auch für die Fälle, in denen sich die Rechtsprechung ändert oder rechtliche Vorschriften ändern. 

 

LEGISPRO behält sich vor, vorstehende Informationen ohne vorherige Ankündigung teilweise oder vollständig und nach eigenem Ermessen zu aktualisieren, zu ändern, zu ergänzen oder zu löschen.

Kontaktieren Sie uns

Kontakt-Formular

Please fill the required field.
Please fill the required field.
Please fill the required field.
Please fill the required field.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und werden diese zeitnah beantworten! 

LEGISPRO Rechtsanwälte und Fachanwälte
Opernplatz 14
60313 Frankfurt am Main
Tel:  069 85 801 801 | Fax: 069 90 018 223
E-Mail: info(at)legispro.de

So finden Sie uns

Datenschutzhinweis:
Mit Absenden des Kontaktformulars werden die von Ihnen angegebenen Daten elektronisch erhoben und gespeichert. Ihre Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung und Beantwortung Ihrer Anfrage genutzt. Weiterführende Informationen finden Sie in der LEGISPRO Datenschutzerklärung.

 

Search

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.