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Änderungskündigung

Änderungskündigung im arbeitsrechtlichen Sinne ist die einseitige Erklärung einer Kündigung mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzuführen. In den meisten Fällen wird ein Angebot mit einer Verschlechterung (z.B. weniger Arbeitsentgelt, eine kürzere Kündigungsfrist oder eine geänderte Arbeitzeitenregelung) angeboten. Das Änderungsangebot muss so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer die neuen Arbeitsbedingungen durch einfaches ’’JA’’ annehmen kann. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren. Wird das Änderungsangebot abgelehnt, endet das Arbeitsverhältnis wie bei einer ’’normalen’’ Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfristen. Demgegenüber gelten die neuen Bedingungen nach Ablauf der Kündigungsfristen, sofern der Arbeitnehmer die Annahme ohne Vorbehalt erklärt. Als dritte Möglichkeit steht dem Arbeitnehmer zu, das Arbeitsverhältnis zunächst unter dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung anzunehmen. Im letzteren und häufigsten gewählten Fall wird das Arbeitsverhältnis vorläufig zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgeführt. Nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht die Möglichkeit, die soziale Rechtfertigung des Änderungsangebots gerichtlich überprüfen zu lassen, ohne dass das Arbeitsverhältnis endet. Besteht kein Kündigungsschutz, weil es sich um einen Kleinbetrieb handelt oder das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat, kann eine Änderungskündigung ohne Einschränkungen ausgesprochen werden. Weitere rechtliche Möglichkeiten, den Arbeitsvertrag zu ändern, sind der Abschluss eines Änderungsvertrages im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber. 

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Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob ein Kündigungsgrund vorliegt und das Änderungsangebot zumutbar für den Arbeitnehmer ist. Zumutbar ist eine Änderung nur dann, wenn keine anderen, milderen Mittel für die Änderung möglich sind. Aus dem Änderungsangebot muss klar und deutlich hervorgehen, welcher Vertragsinhalt gelten soll. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Änderungskündung unwirksam, wenn das Änderungsangebot unbestimmt ist. Für den Arbeitnehmer muss aus dem Änderungsangebot zweifelsfrei erkennbar sein, welche Arbeitsleistung er zukünftig zu erfüllen hat. Soll das Änderungsangebot gerichtlich überprüft werden, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber den Vorbehalt erklären und eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Sollten die Änderungen sozial ungerechtfertigt sein und wurde der Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber erklärt und Klage erhoben, bleibt es bei den bisherigen Bedingungen. Wird bei Annahme mit Vorbehalt im Prozess festgestellt, dass die Änderungskündigung wirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen weiter.

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