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HANDELSVERTRETERRECHT
Handelsvertreter sind nach dem Handelsgesetzbuch ständig damit betraut, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch eine Arbeitnehmereigenschaft vor, findet das Arbeitsrecht keine Anwendung. Stattdessen sind die Vorschriften des Handelsrechts einschlägig. Regelmäßig kommt es zu der Problematik, ob eine abhängige Beschäftigung oder freie Mitarbeit vorliegt. Dabei kommt es auf bestimmte Abgrenzungskriterien an. Ein Unternehmer kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung oder Unterlassungsansprüche gegen den Handelsvertreter bei Verletzung einer vertraglichen Ausschließlichkeitsklausel (Alleinvertretung für ein bestimmtes Gebiet) geltend machen. Gegen den Unternehmer kann demgegenüber mittels einer Stufenklage die Erteilung von Auskünften und ggf. Schadensersatz verlangt werden. Darüber hinaus kann dem Handelsvertreter im Einzelfall nach Ende der Vertragszeit grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach dem Handelsgesetzbuch zustehen, sofern die Handelsvertretertätigkeit dem Unternehmer Vorteile erbracht hat (z.B. die Schaffung eines Kundenstamms). Dieser Ausgleichsanspruch ist vertraglich nicht ausschließbar. Der Handelsvertreter hat seinen Ausgleichsanspruch spätestens ein Jahr nach Vertragszeit geltend zu machen. Bei einer Eigenkündigung oder fristlosen Kündigung besteht in der Regel kein Anspruchsausgleich. Regelmäßig stellt sich auch die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn ein Handelsvertreter überwiegend für eine Firma Geschäfte vermittelt und in dessen Namen abgeschlossen hat. Grundsätzlich sind Streitigkeiten vor den Zivilgerichten auszutragen. Ausnahmsweise besteht jedoch die Möglichkeit, ein Arbeitsgerichtsverfahren durchzuführen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen.
LEGISPRO Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten sowohl Unternehmer als auch Handelsvertreter bei sämtlichen Fragen zum Handelsvertretungsrecht von der Erstellung und Ausgestaltung eines Handelsvertretervertrages bis hin zur rechtssicheren Abwicklung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
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