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VORSTELLUNGSGESPRÄCH
Das Vorstellungsgespräch ist ein Interview zwischen Bewerber und potentiellen Arbeitgeber, welches meist nach einer elektronisch oder schriftlich eingereichten Bewerbung persönlich oder telefonisch geführt wird. Vor allem in verantwortungsvollen Berufen und bei Fach- und Führungskräften werden Tests durchgeführt, um die fachliche und soziale Kompetenz zu ermitteln. Ziel eines Bewerbergesprächs ist es, endgültig zu einer Entscheidung über die zu besetzende Stelle zu kommen. Arbeitnehmer sind gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, alle Umstände zu offenbaren, die für die Erbringung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsleistung hinderlich sein könnten. Hindernisse für die Erfüllung des Arbeitsvertrages können bei einer fehlenden Eignung vorliegen, wie z.B. Führerscheinentzug eines LKW-Fahrers oder fehlende Arbeitserlaubnis eines ausländischen Arbeitnehmers. Demgegenüber haben Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Aufklärungspflicht, wenn z.B. Umstrukturierungen des Arbeitsplatzes oder Schwierigkeiten bei den Lohn- und Gehaltszahlungen bevorstehen. Das Fragerecht des Arbeitgebers geht immer so weit, wie der Arbeitgeber ein berechtigtes, schutzwürdiges Interesse hat. Arbeitgeber dürfen dem Bewerber Fragen zu ihrem vorherigen Arbeitsverhältnis und beruflichen Werdegang aus den Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf und Arbeitszeugnis) stellen. Neben den zulässigen Fragen gibt es aber auch bedingt zulässige oder unzulässige Fragen, auf die der Bewerber ggf. mit einer Lüge antworten darf.
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Hinweis für Arbeitgeber
Arbeitgeber haben in einem Vorstellungsgespräch darauf zu achten, dass sie keine unzulässigen Fragen stellen, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Wird eine unzulässige Frage gestellt, haben Bewerber das Recht zur Lüge. Wird eine zulässige Frage hingegen bewusst wahrheitswidrig beantwortet, hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitsvertrag aufgrund arglistiger Täuschung anzufechten. Wir empfehlen Arbeitgebern, die Führung eines Gesprächsprotokolls und die Anwesenheit einer dritten Person bei dem Gespräch, die ggf. als Zeuge aussagen kann. Arbeitgeber haben grundsätzlich die Vorstellungskosten zu erstatten, wenn der Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird, es sei denn es liegt ein Ausschluss von beiden Seiten vor.
Hinweis für Arbeitnehmer
Vor einem Vorstellungsgespräch sollten sich zukünftige Arbeitnehmer ausführlich über das Unternehmen informieren und sich gut vorbereiten. Hierzu gehört vor allem das Wissen über die Firmenphilosophie, Unternehmensgröße und Besonderheiten, die dem Personalverantwortlichen das Gefühl vermitteln, dass sich der Bewerber tatsächlich für das Unternehmen interessiert. Neben einer gründlichen Vorbereitung und einer gewissen Selbstdarstellung ist es auch wichtig, dass Bewerber ihren Marktwert kennen und sich nicht unter Wert verkaufen. Deshalb ist auch eine Gehaltsverhandlung, die bestenfalls im Rahmen des Vorstellungsgesprächs geführt wird, sinnvoll. In den meisten Fällen folgt die Festlegung des Gehalts unmittelbar nach einem erfolgreich geführten Vorstellungsgespräch und ist ebenso entscheidend für den weiteren Berufs- und Karriereweg.
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