Arbeitnehmer im Streik: Wer kommt für die Taxikosten auf?

Streik-Anspruch-Zahlung-Taxikosten-Arbeitnehmer-Anwalt-Frankfurt-am-Main Arbeitnehmerrechte: Erstattung von Taxikosten bei Streik

In den nächsten Stunden müssen wir uns auf einen Warnstreik vorbereiten, der den öffentlichen Verkehr lahmlegen wird. Arbeitnehmer:innen stehen in solchen Situationen oft vor dem Problem, wie sie pünktlich zur Arbeit kommen sollen. Wenn öffentliche Verkehrsmittel (Busse und Bahnen) nicht verfügbar sind, bleibt oft nur noch das Taxi als Option. Doch wer trägt die Kosten für die Taxifahrt - der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber? In diesem Blogbeitrag werden wir uns mit der Frage beschäftigen, ob Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung der Taxikosten haben, wenn es zu einem Streik im Anstellungsverhältnis kommt. 

Rechtslage

Arbeitsvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen können eine Regelung über die Kostenübernahme im Falle von Streiks enthalten. Wenn jedoch keine entsprechende Regelung besteht, kann der Arbeitgeber die Übernahme der Taxikosten verweigern.

Wegeschuld: Was bedeutet das?

"Wegeschuld" bedeutet, dass die Verantwortung grundsätzlich bei den Arbeitnehmer:innen liegt, den Weg zur Arbeit eigenständig und pünktlich zu bewältigen. Es muss also von Arbeitnehmer:innen grundsätzlich sichergestellt werden, dass sie rechtzeitig und zuverlässig am Arbeitsplatz erscheinen.

Bei unvorhergesehenen Ereignissen wie z.B. ein Streik im öffentlichen Nahverkehr, die den Weg zur Arbeit erschweren oder unmöglich machen, kann es sein, dass der Arbeitgeber in bestimmten Fällen verpflichtet ist, alternative Transportmöglichkeiten wie beispielsweise ein Taxi zur Verfügung zu stellen oder zumindest die Kosten für eine geeignete Alternative zu übernehmen. Dies hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. den arbeitsvertraglichen oder betrieblichen Regelungen, dem Grund des Streiks oder der individuellen Situation des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin.

Mitfahrgelegenheit - anders zu beurteilen? 

Ob der Arbeitgeber die Kosten für eine Mitfahrgelegenheit bei einem Warnstreik in Deutschland bezahlen muss, hängt immer vom Einzelfall ab und muss geprüft werden. Es gibt bestimmte Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Arbeitnehmer:innen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten haben. Dazu gehören unter anderem auch die betriebliche Notwendigkeit der Fahrt und eine vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber, sowie das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag.

Praxistipp 

Arbeitnehmer:innen, die unsicher sind, wie sie sich bei dem bevorstehenden Warnstreik verhalten sollen, sollten vorab das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen. Übernimmt der Arbeitgeber nicht die Kosten für Taxi oder alternative Beförderungsmaßnahmen, kann ein Urlaubsantrag eingereicht (der noch genehmigt werden muss) oder die rechtlich eingeräumte Möglichkeit von Homeoffice bzw. mobile Arbeit für die Zeit des Streiks in der Betriebsstätte genutzt werden. Zu beachten ist jedoch, dass Arbeitnehmer:innen nicht einfach zu Hause bleiben und arbeiten dürfen, wenn keine Vereinbarung über Homeoffice geschlossen wurde. Arbeitnehmer:innen riskieren bei eigenmächtigen Handeln eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine Kündigung (bei wiederholtem Fehlverhalten). Noch ein praktischer Tipp für alle Autofahrer:innen. 

Am besten heute noch rechtzeitig an die nächste Tankstelle fahren, falls das Benzin knapp wird, weil nicht auszuschließen ist, dass die Benzinpreise während des Streiks wieder steigen werden.

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Bild: Chalabala/Despositphotos.com

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