Nichterreichbarkeit schützt die Gesundheit des Arbeitnehmers

Telefon-SMS-E-Mail-Erreichbarkeit-Arbeitnehmer-Abmahnung-Ermahnung Müssen Arbeitnehmer*innen ständig erreichbar sein? Nein, so das LAG Schleswig-Holstein

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden, dass dienstliche SMS des Arbeitgebers in der Freizeit nicht gelesen werden müssen

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit keine dienstlichen SMS lesen muss. Der Fall betraf einen Notfallsanitäter, dessen Arbeitgeber ihm eine Ermahnung und dann eine Abmahnung erteilte, weil er in seiner Freizeit auf kurzfristige Änderungen im Dienstplan nicht reagierte. Er war telefonisch, per SMS und auch per E-Mail nicht zu erreichen, meldete sich jedoch wie geplant zu seinem Dienst. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber damit rechnen musste, dass der Kläger die ihm gesendeten SMS erst zu Beginn seines Dienstes liest und dass es Teil seiner Arbeitspflicht ist, auch in seiner Freizeit eingegangene Nachrichten des Arbeitgebers mit Beginn des Dienstes zu lesen. Das Recht auf Nichterreichbarkeit dient auch dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass der Kläger sich nicht treuwidrig verhalten hat. Das Gericht betonte, dass das Recht auf Nichterreichbarkeit nicht nur dem Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers dient, sondern auch dem Schutz der Persönlichkeitsrechte. Es gehört zu den grundlegenden Persönlichkeitsrechten und Freiheiten eines Menschen, selbst zu entscheiden, wann er oder sie erreichbar sein möchte oder nicht. Der Notfallsanitäter unterlag zunächst vor dem Arbeitsgericht. In der Berufung entschied das LAG nun zugunsten des Arbeitnehmers.

Wir sind der Ansicht, das ist eine gute Entscheidung, denn Arbeitgeber sollten nicht von ihren Beschäftigten erwarten dürfen, in der Freizeit, nach Feierabend, an Wochenenden, an freien Tagen oder im Urlaub für sie erreichbar zu sein. Andernfalls wäre dies eine Erbringung von Arbeitszeit, schließlich würde durch das Lesen von Benachrichtigungen, wie SMS, E-Mails oder durch das Beantworten von sonstigen Anfragen des Arbeitgebers eine Arbeitsleistung des Beschäftigten erbracht werden. Unbegrenzte Arbeitszeit und eine ständige Erreichbarkeit durch den Arbeitgeber dienen nicht dem Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers. Und an der Gesundheit des Arbeitnehmers sollten Arbeitgeber ein besonderes Interesse haben. Daher sollten die Arbeitsabläufe im Betrieb so geplant und organisiert werden, dass die Freizeit der Beschäftigten geschützt bleibt.

Aktenzeichen: 1 Sa 39 öD/22

Urteil: https://openjur.de/u/2456087.html

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Bild: ronstik/Despositphotos.com  

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