Online Seminare sollen nicht der Qualität von Präsenz Seminaren entsprechen? Sind die Ansichten des Landesarbeitsgerichts zeitgemäß?

Betriebsratsschulung-Kosten-Arbeitgeber-Online-Seminare-vs-Prasenzseminar Das LAG hat entschieden, dass die Kosten für ein PRÄSENZSEMINAR vom Arbeitgeber zu zahlen sind

Online Seminare sind ohne Zweifel günstiger als Präsenz Seminare, schließlich können hohe Aufwendungen für Anfahrzeiten, Fahrtkosten und Kosten für Verpflegung und Übernachtung eingespart werden. Deshalb versuchen Arbeitgeber den Betriebsrat immer häufiger auf die kostengünstigere Teilnahme an Online-Seminaren zu verweisen. Darum ging es auch in der folgenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 24.11.2022, Az.: 8 TaBV 59/21), in der ein Fall einer Luftverkehrsgesellschaft und deren Personalvertretung zu entscheiden. Zur Anwendung kam das Betriebsverfassungsgesetz. Die Personalvertretung verlangte für eine Seminarteilnahme zum Betriebsverfassungsrecht von der Arbeitgeberin die Zahlung von Kosten in Höhe von 1.800 € für Schulungen und ca. 1.300 € für Übernachtung und Verpflegung, also rund 3.100 €. Aus Kostengründen schlug die Arbeitgeberin die Teilnahme an einem Online Seminar vor und weigerte sich, die Kosten für den Präsenzunterricht zu übernehmen, woraufhin geklagt wurde. 

Die Auffassung des Gerichts 

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Auf ein Webinar musste die Personalvertretung sich nicht verweisen lassen. Zwar hat ein Betriebsrat auch die Kosten für den Arbeitgeber im Auge zu behalten. Allerdings hat sie auch einen weiten Beurteilungsspielraum.

Für die Teilnahme an einem Präsenzseminar anstelle eines Web-Seminars spricht nach Ansicht des Gerichts, dass der Lerneffekt im Rahmen einer Präsenzveranstaltung deutlich höher sei als bei einem Web-Seminar, dass ein Austausch und eine Diskussion über bestimmte Themen bei einem Web-Seminar in weitaus schlechterem Maße möglich seien als bei einer Präsenzveranstaltung und dass bei einem Web-Seminar die Hemmschwelle weitaus höher sei, sich online an Diskussionen zu beteiligen, als bei einem Präsenzseminar.

Der Arbeitgeber musste daher die Kosten für das Präsenzseminar übernehmen.

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist noch die Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht möglich.

Eigene Auffassung 

Hinsichtlich dieser Ansicht des LAG stellt sich die Frage, in welcher Zeit wir leben. Es könnte der Eindruck entstehen, dass es sich hierbei nicht um das 21. Jahrhundert handle. Wer regelmäßig an Online-Seminaren teilnimmt, weiß wie effektiv sie sind und wie hoch der Lerneffekt bei den interaktiven Online-Veranstaltungen sein kann. Schließlich geht es doch um den Lerneffekt, oder?! Wer allerdings gerne mal eine nette Reise macht, in einem schönen Hotel an einem anderen Ort übernachtet und es sich kulinarisch gut gehen lässt, der ist mit einem Präsenzseminar sicherlich bestens bedient. Schön, wenn dann der Arbeitgeber alle Kosten übernimmt... 

Urteil 

Arbeitgeberin darf PV Kabine nicht auf ein Webinar verweisen.

24.11.2022 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Bei der Arbeitgeberin, einer Luftverkehrsgesellschaft, ist eine Personalvertretung Kabine (PV Kabine) gebildet, für deren Rechte die Regelungen des Betriebsverfassungsrechts (BetrVG) entsprechend gelten. Die PV Kabine wollte zwei in Düsseldorf und Köln wohnende Mitglieder zu der Präsenzschulung "Betriebsverfassungsrecht Teil 1" in Binz/Rügen entsenden. Die Arbeitgeberin schlug aus Kostengründen ortsnähere Seminarorte oder - im gewählten Zeitraum - ein Webinar vor. Daraufhin beschloss die PV Kabine die beiden Mitglieder für die Zeit vom 24.08.2021 bis zum 27.08.2021 zur Schulung "Betriebsverfassungsrecht Teil 1" in Potsdam zu entsenden. Es fielen für beide Teilnehmer zusammen 1.818,32 Euro brutto für die Schulung und weitere 1.319,26 Euro brutto an Übernachtungs- und Verpflegungskosten an. Die Hin- und Rückreise der beiden Mitglieder erfolgte per Flugzeug nach Berlin auf nicht von Kunden gebuchten Plätzen mit Flügen der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin verweigerte die Übernahme der Schulungs-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Sie meint in erster Linie, dass die beiden Mitglieder der PV Kabine an einem kostengünstigeren Webinar mit identischem Schulungsinhalt hätten teilnehmen können, zumal dann keine Übernachtungs- und Verpflegungskosten angefallen wären. Es hätte im maßgeblichen Zeitraum zudem im näheren Einzugsgebiet kostengünstigere Präsenzseminare gegeben. Die PV Kabine meint, sie müsse sich nicht auf ein Webinar verweisen lassen. An näheren Orten gehaltene Präsenzseminare wären u.a. wegen Urlaub nicht in Betracht gekommen. Die PV Kabine begehrt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, sie von den Schulungs-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für das Seminar in Potsdam freizustellen.

Diesem Begehren hat das Arbeitsgericht entsprochen. In der Beschwerde streiten die Beteiligten zuletzt nur noch über die Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Diese Kosten hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf der PV Ka-bine zugesprochen. Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schu-lungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Dies ist hier inhaltlich zu bejahen.

Auf ein Webinar anstelle einer Präsenzveranstaltung musste die PV Kabine sich nicht verweisen lassen. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat sie die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen der Arbeitgeberin zu berücksichtigen. Allerdings ist ihr bei der Seminarauswahl ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen nach Ansicht der PV Kabine innerhalb dieses Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kommt eine Beschränkung der Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin auf die Kosten des preiswerteren Seminars in Betracht. Es hält sich derzeit innerhalb des Beurteilungsspielraums der PV Kabine, wenn sie selbst ein inhaltgleiches Webinar mit einer entsprechenden Präsenzveranstaltung nicht für qualitativ vergleichbar erachtet. Die Einschätzung der PV Kabine, dass der "Lerneffekt" im Rahmen einer Präsenzveranstaltung deutlich höher ist als bei einem Webinar, ist nicht zu beanstanden. Ein Austausch und eine Diskussion über bestimmte Themen sind bei einem Webinar in weitaus schlechterem Maße möglich als bei einer Präsenzveranstaltung. In-soweit stellt sich das Webinar eher als "Frontalunterricht" dar, was wohl auch daran liegen dürfte, dass die Hemmschwelle, sich online an Diskussionen zu beteiligen, weitaus höher ist, als bei einem Präsenzseminar.

Die PV Kabine durfte die konkret angefallenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten für erforderlich halten. Nach den Ermittlungen und Feststellungen der 8. Kammer gab es keine ortsnäheren Präsenzseminare, auf welche die PV Kabine hätte verwiesen werden können. Die ermittelten alternativen Seminare lagen u.a. tatsächlich im Urlaubszeitraum des einen Mitglieds bzw. das andere Mitglied hatte in Anwendung einer tatsächlich gelebten Praxis einer dienstlichen Veranstaltung (Training) den Vorrang gegeben. Im Übrigen ergab sich aufgrund der konkreten Entfernung keine ausreichende Kostenersparnis im Vergleich zum gebuchten Seminar, weil die Übernachtungskosten nicht entfallen wären. Ein anderes Seminar lag zeitlich so viel später, dass die PV Kabine sich darauf nicht verweisen lassen musste.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2022 - 8 TaBV 59/21

Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2021 – 10 BV 126/21

Quelle: Justiz NRW

https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/archiv/2022_02_Archiv/24_11_2022_/index.php

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