Selbstständig oder scheinselbständig? - Diese Frage stellt sich meistens, wenn es um die (nachträglich zu beurteilende) Feststellung geht, ob ein arbeitsrechtliches Arbeitsverhältnis oder ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen könnte.
Von Scheinselbständigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn ein Selbstständiger im formalen Sinne für ein fremdes Unternehmen Leistungen erbringt, in Wirklichkeit aber abhängig (=sozialversicherungspflichtig) ist.
💡 Der Begriff des Arbeitnehmers wird von den Gerichten nicht einheitlich verwendet. Je nach Rechtsgebiet (#Arbeitsrecht, #Sozialrecht oder #Steuerrecht) werden bestimmte Kriterien herangezogen und im Rahmen einer Gesamtabwägung eine Entscheidung getroffen.
Beispielsweise entscheidet das BAG (tendenziell) schwerpunktmäßig anhand der Kriterien: Weisungsbindung, Fremdbestimmung, persönliche Abhängigkeit.
💡 Achtung #Arbeitgeberrisiko: Eines der größten Risiken für Arbeitgeber ist die Rückabwicklung bei Feststellung von Scheinselbständigkeit, weil es hierdurch zu ungewollt unbefristeten Arbeitsverhältnissen (#Kündigungsrecht, #Entgeltfortzahlung, #Urlaub, #Zuschläge) kommen kann. Arbeitgeber müssen außerdem mit erheblichen Nachforderungen von den Finanzämtern und Sozialversicherungsträgern rechnen.
💡 Achtung #Arbeitnehmerrisiko: Bei Feststellung von Scheinselbständigkeit kann der Arbeitgeber eine Differenzklage in Höhe von überbezahltem Honorar erheben, sofern keine Vereinbarung vorliegt.
💡 Für #Selbständige droht die Beitragspflicht in die Rentenversicherung, sofern diese versicherungspflichtig sind. (Stichwort #arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)
💡 Zur Klärung der Frage, ob Versicherungspflicht besteht, empfiehlt es sich immer VOR Aufnahme der Tätigkeit ein #Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen.
Bild: Pixabay.com/geralt
Habt ihr arbeitsrechtliche Fragen zur Scheinselbständigkeit?
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