Schnell-Check: Wann ist eine Verdachtskündigung erlaubt?

Verdachtskuendigung-Detektiv-Ueberwachung-Anhoerung-Arbeitnehmer Schnell-Check: Was tun bei einer Verdachtskündigung?

In diesem Beitrag geht es um die Verdachtskündigung. Warum spricht der Arbeitgeber eine solche Kündigung aus und wann darf er das?

Mittels eines Schnell-Checks könnt ihr hier überprüfen, ob eine VERDACHTSKÜNDIGUNG gerechtfertigt sein kann oder es sich lohnen kann, gegen diese Kündigung vorzugehen.

Die VERDACHTSKÜNDIGUNG kommt immer dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den dringenden Verdacht hat, dass ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin eine strafbare Handlung begangen haben könnte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Um den Verdachtsvorwurf beweisen zu können, kommt es häufig vor, dass der Arbeitgeber ein Detekteibüro beauftragt.

Beispiele für eine Verdachtskündigung

In der Praxis sprechen Arbeitgeber häufig Verdachtskündigungen aus, wenn sie folgende Straftaten vermuten und ggf. mithilfe von Ermittlungsergebnissen nachweisen können.

LOHNFORTZAHLUNGSBETRUG, ARBEITSZEITBETRUG

UNERLAUBTE NEBENTÄTIGKEIT

DIEBSTAHL, UNTERSCHLAGUNG

DATENKLAU, ANEIGNUNG VON BETRIEBLICHEN UNTERLAGEN

USW.

Wann der Arbeitgeber aufgrund eines Verdachts kündigen darf

Die Verdachtskündigung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sehr strengen Anforderungen. Vor Ausspruch der Kündigung aufgrund eines Verdachts hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Dazu wird die betroffene Person in der Regel schriftlich angehört. Die Anhörung ist eine wesentliche Voraussetzung, damit die Verdachtskündigung wirksam ausgesprochen werden kann. Im Rahmen dieser Anhörung wird der/die Betroffene über den Vorwurf und die vorliegenden Beweismittel unterrichtet, damit eine Stellungnahme möglich ist. Die Verdachtskündigung darf erst ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber alle milderen Handlungsmöglichkeiten ausgeschlossen hat und die Verdachtskündigung als letztes Mittel sieht. In diesen Fällen muss das notwendige Vertrauen zu dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin derart zerstört sein, dass es für den Arbeitgeber unzumutbar erscheint, das Arbeitsverhältnis (bei fristloser Kündigung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist) weiter fortzuführen.

Schnell-Check für Arbeitnehmer:innen 

Stellt euch folgende Fragen:

LIEGT EIN VERDACHT VOR, DER SICH AUF BESTIMMTE TATSACHEN STÜTZT, DIE EINE KÜNDIGUNG RECHTFERTIGEN KÖNNTEN?

IST VON EINEM SCHWERWIEGENDEN TATVERDACHT AUSZUGEHEN?

WURDET IHR VORHER ANGEHÖRT BZW: IST DIE MÖGLICHKEIT DURCH DEN ARBEITGEBER GEGEBEN WORDEN, VOR AUSSPRUCH DER KÜNDIGUNG EINE STELLUNGNAHME ABZUGEBEN?

HAT DER ARBEITGEBER MILDERE MASSNAHMEN IN BETRACHT GEZOGEN?

Wenn ihr ALLE Fragen mit NEIN beantworten habt, spricht vieles dafür, dass die ausgesprochene Verdachtskündigung nicht erlaubt bzw. unwirksam sein könnte. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Möchtet ihr gegen die Kündigung vorgehen, dürft ihr keine Zeit verlieren. Ihr müsst innerhalb von drei Wochen (!) ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Kosten der Ermittlung bei Detektiv-Überwachung 

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 29.04.2021 - 8 AZR 276/20) sind die Ermittlungskosten für die Beauftragung grundsätzlich zu erstatten. 

Allerdings müssen die erforderlichen Kosten notwendig sein. Im Prozess sind - je nach Einzelfall - die Kosten von der unterliegenden Partei zu zahlen.


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