Urlaub und Reiserückkehrer: Lohnfortzahlung bei Quarantäne?
Aktuell steigen die Infektionszahlen wieder an. Daher will das Bundeskabinett noch heute eine neue Einreise-Verordnung mit Wirkung ab dem 01. August 2021 beschließen. Die neue Testpflicht soll grundsätzlich für alle Reiserückkehrer ab 12 Jahren gelten und diese verpflichten, einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis mit sich zu führen. Für Reiserückkehrer aus Virusvariantengebieten gelten strengere Regeln.
Dieser Beitrag behandelt den Lohnfortzahlungsanspruch von Arbeitnehmer*innen, die sich nach Rückkehr aus ihrem Urlaub in Quarantäne begeben müssen.
Es sind verschiedene Konstellationen möglich, die sich im Einzelnen aus der vorliegenden Infografik ergeben.
Krankheit während Quarantäne - Lohnfortzahlung?
Arbeitnehmer*innen haben einen Lohnfortzahlungsanspruch bei Krankheit während der Quarantäne, wenn sie eine AU-Bescheinigung vorlegen können - so urteilte das Arbeitsgericht Bonn am 07.07.2021 (Az. 2 Ca 504/21).
Einzelfallentscheidung: Bei Verdacht einer Infektion
Befinden sich Arbeitnehmer*innen in Quarantäne, weil der Verdacht einer Infektion im Raum steht, wird danach differenziert, ob die Arbeitsleistung am Ort der Quarantäne möglich ist oder nicht.
Ist eine Arbeitsleistung, z.B. in Form von Homeoffice oder mobiler Arbeit am Ort der Quarantäne bzw. zu Haus möglich?
Falls ja; wird die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber fortgeführt.
Falls nein; kommt eine Entschädigung in Höhe des Nettogehalts nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht.
Verrechnung des Jahresurlaubs während der Quarantäne
Werden Arbeitnehmer*innen wegen des Verdachts einer Infektion unter Quarantäne gestellt, besteht weiterhin eine Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung. Wird die Arbeit am Ort der Quarantäne fortgesetzt, wird der Lohn vom Arbeitgeber gezahlt. Ist die Erbringung der Arbeitsleistung nicht möglich, wird regelmäßig eine Entschädigung gezahlt. Der Jahresurlaub wird nicht verrechnet.
Lohnfortzahlung bei Urlaubsrückkehr aus Risikogebiet
Reisen Arbeitnehmer*innen wissentlich in Länder, die als Risikogebiet eingestuft wurden und kommen dann in Quarantäne, liegt ein schuldhaftes Verhalten nach dem EntFG vor. Da eine selbstverschuldete Quarantäne herbeigeführt wurde, die zu einer vorübergehenden Verhinderung geführt hat, steht den betroffenen Arbeitnehmer*innen als Folge kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu. Nach dem Infektionsschutzgesetz können Arbeitnehmer*innen auch keine Verdienstausfallentschädigung gegen den Arbeitgeber für die Zeit der Quarantäne geltend machen, wenn eine Reise in ein betroffenes Risikogebiet vermeidbar war.
Infografik ©LEGISPRO
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