Arbeitsvertrag kündigen: die 4 größten Fehler - inkl. worst-case scenario

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''Raus kommt man immer'' ... könnte man meinen, wenn ein neuer Job gefunden wurde oder ein Jobwechsel ansteht. Also suchen viele nach einer Vorlage für eine Kündigung im Internet und werden schnell fündig. Doch reicht eine solche Vorlage aus, um alles richtig zu machen?


Nein!


Häufig kommt es gerade auf den Einzelfall an und was ihr genau mit dieser Kündigung wollt. Wir haben euch hier die 4 größten Fehler zusammengefasst, damit ihr nicht so schnell in Schwierigkeiten kommt. Im Schlussteil erfahrt ihr, was euch im schlimmsten Fall (worst-case szenario) passieren kann, wenn die Kündigung nicht angenommen wird.


Fehler #1: Keine Kündigung auf Papier
 

Damit eine Kündigung wirksam werden kann, muss diese auf einem Papier geschrieben werden. Klingt altmodisch, ist aber so. Das Gesetz erlaubt keine mündlichen Kündigungen. Unzulässig sind auch Kündigungen via Whatsapp, SMS, E-Mail oder Fax.
Du kannst zum Beispiel folgendes schreiben (Achtung: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung und übernimmt keine Haftung):

''Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag zum XXX (bestimmtes Datum).
Vorsorglich kündige ich hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir schriftlich den Eingang meiner Kündigung und das Beendigungsdatum zum XXX.''

Dies gesetzliche Kündigungsfrist beträgt - falls vertraglich nichts anderes geregelt wurde - vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Monats.

Fehler #2: Falsche Kündigungsfrist berechnet

Bevor eine Kündigung geschrieben wird, sollte immer vorher nach der einschlägig ordentlichen Kündigungsfrist nachgeschaut werden. Diese ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag. Liegen keine Vereinbarungen über eine Kündigungsfrist vor, lohnt sich ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch (§ 622BGB). Im Einzelfall kann sogar die günstigere Regelung im Gesetz anwendbar sein. Wichtig ist nur, dass ihr euch vorher informiert und den neuen Arbeitsvertrag erst unterschreibt, wenn ihr die Bestätigung über das Ende des Arbeitsverhältnisses bekommen habt.

Fehler #3: Unterschrift vergessen 

Auf keinen Fall solltet ihr vergessen, die Kündigung zu unterschreiben und im Original abzugeben. Achtet bitte darauf, dass euer Name lesbar ist und ein Datum angegeben wurde.

Denn nur dann ist diese wirksam.

Fehler #4: Kündigungsschreiben nicht zugestellt 

Schwierig wird es, wenn die Kündigung nicht zugestellt wird. Macht einfach eine Kopie von dem Kündigungsschreiben und lasst euch den Empfang von der/dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung/Geschäftsleitung mit dem Vermerk ''Original erhalten von XXX am XXX'' bestätigen. Nicht zugestellt ist das Kündigungsschreiben z.B. bei dem Betriebsratsvorsitzenden oder am Empfang des Betriebs. Sollte eine persönliche Übergabe nicht machbar sein oder wird die Empfangsbestätigung verweigert, kann die Kündigung per Boten oder Zeugen (z.B. Arbeitskolleg:innen) eingeworfen werden. Ganz wichtig ist hierbei die Dokumentation über die Zustellung. Fertigt am besten auch Videos oder Bilder an, damit ihr die Zustellung beweisen könnt.

Last but not least: worst-case szenario 

Schließlich stellt sich die Frage, was euch im schlimmsten Fall passieren kann, wenn die Kündigung am Ende doch fehlerhaft ist?

Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann eine Vertragsstrafe in Betracht kommen. Probleme können sich auch bei dem Bezug von ALG I mit der Agentur für Arbeit ergeben (Sperrfrist, etc.), sodass die Kündigungsfrist immer eingehalten werden sollte.

Praxisbeispiel: Vereinbart wurde eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende und eine Vertragsstrafe von 1 Monat bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitsvertrages.

Tatsächlich kündigt Arbeitnehmer:in mit Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende.

Hier kommt es immer darauf an, was vertraglich vereinbart wurde. In dem Praxisbeispiel würden wir zunächst prüfen, ob die Vertragsstrafe wirksam vereinbart wurde. In der Regel muss diese klar und deutlich vereinbart sein und darf max. ein Bruttomonatsgehalt betragen. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche gegen den/die Arbeitnehmer/in gelten gemacht werden, weil nicht so schnell Ersatz gefunden werden kann.

In den meisten Fällen lassen Arbeitgeber:innen aber mit sich sprechen und verhandeln, weil sie selbst kein Interesse an einem Rechtsstreit haben.

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