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ARBEITNEHMERENTSENDUNG

Arbeitnehmerentsendung ist eine in der Regel zeitlich begrenzte Beschäftigung des Arbeitnehmers auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers bei einem ausländischen Unternehmen. Arbeitnehmer können auch innerhalb von Deutschland in andere Konzernunternehmen entsendet werden. Grundsätzlich kann eine Entsendung nicht allein auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers gestützt werden. Ausnahmsweise ist aber der Einsatz eines Arbeitnehmers im Ausland bei ausdrücklicher Aufnahme einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag oder in Form von sehr kurzen Einsätzen mit Dienstreisecharakter möglich. Meist erfolgt eine Entsendung im Rahmen eines befristeten Projekts auf der Grundlage des ursprünglichen Arbeitsvertrages. Ist der Arbeitnehmer für eine unbegrenzte Zeit im Ausland beschäftigt, liegt eine Versetzung oder ein Übertritt zu einer ausländischen Gesellschaft vor. Häufig nutzen Führungskräfte bzw. leitende Angestellte (sogenannte EXPATS) die Möglichkeit einer Entsendung in Form einer Befristung, um mittelfristige Projekte im Ausland wahrzunehmen. Probleme ergeben sich häufig bei der Vertragsgestaltung. Bei kürzeren Aufenthalten handelt es sich um Dienstreisen bzw. Abordnungen. Diese werden nicht der Entsendung gleichgestellt. Arbeitnehmer, die in einen anderen Mitgliedstaat entsendet werden, müssen grundsätzlich eine A1-Bescheinigung im Voraus bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger beantragen.

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Hinweis für Arbeitgeber

Nach dem Nachweisgesetz hat der Arbeitgeber bei einer Entsendedauer von über einem Monat neben den wesentlichen Vertragsbedingungen zusätzlich die Dauer der Auslandstätigkeit, das mit dem Auslandsaufenthalt verbundene zusätzliche Arbeitsentgelt und etwaige Sachleistungen, die Währung, sowie die Rückkehrbedingungen schriftlich niederzulegen. Diese Bedingungen sind dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise auszuhändigen. Grundsätzlich gelten die Vorschriften des Ziellandes. Insbesondere bei Entsendungen innerhalb Europas sind Dienstreisen über eine bestimmte Dauer hinaus in vielen Ländern meldepflichtig. Die einzelnen Meldeverfahren werden von den Ländern und den zuständigen Behörden unterschiedlich festgelegt. Darüber hinaus sind Dokumentationsvorschriften einzuhalten bzw. Online-Meldeprozesse durchzuführen.
Ein Meldeverstoß kann insbesondere zu hohen Geldbußen bis zum Einreiseverbot des entsendenden Unternehmens und deren Mitarbeiter in dem Zielland führen.

Hinweis für Arbeitnehmer

Arbeitnehmern wird empfohlen, die vertragliche Grundlage für den Zeitraum der Entsendung rechtzeitig vor Einreise in das Ausland zu klären. Im Rahmen des Vertrages sollte die Wiedereingliederung bzw. Rückkehrmöglichkeit für den Fall einer Kündigung oder Aufhebung geregelt werden. Häufig entstehen aber auch bei einem vorzeitigem Rückruf des entsendeten Mitarbeiters oder einer erneuten Versetzung auf Verlangen des Arbeitgebers nicht unerhebliche finanzielle Nachteile für den Arbeitnehmer. Schließlich sollte die Frage, ob Beiträge in die deutsche Sozialversicherung oder in staatliche Versicherungen des Ziellandes einzuzahlen sind, abgeklärt werden. Ferner kann die Möglichkeit einer doppelten Zahllast entstehen. Aus steuerlicher Sicht stellen sich insbesondere die wesentlichen Fragen, ob die Arbeitsvergütung weiterhin im Inland steuerpflichtig ist und wie die im Ausland erhobene Steuer bei der deutschen Einkommenssteuer berücksichtigt wird.

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