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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelter Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Fortzahlung des Verdienstausfalls ab der fünften Woche des Beschäftigungsverhältnisses infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Nach dem EFZG ist eine Abweichung durch eine günstigere Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag möglich, so dass beispielsweise das Durchschnittsgehalt vor der Krankheit als Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten kann. Neben vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern haben insbesondere Teilzeitbeschäftigte oder Geringfügigbeschäftigte einen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall. Nach dem EFZG entsteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch ab der fünften Woche des Beschäftigungsverhältnisses. Voraussetzung ist eine Arbeitsunfähigkeit, die auf einer Krankheit des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. In Folge der Krankheit muss es dem Arbeitnehmer unmöglich sein, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Verschuldet der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst, hat er keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich ihre Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage muss der Arbeitnehmer am nächstfolgenden Arbeitstag den Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Attests erbringen (sogenannte Anzeige- und Nachweispflicht). Nach dem EFZG kann der Arbeitgeber die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag verlangen. Der Anspruch endet mit dem Kalendertag, den der Arzt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgelegt hat bzw. mit Ende des 42. Kalendertags, sofern die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs beträgt 100% des Verdienstausfalls. Nach Ablauf des Zeitraums für den Entgeltsfortzahlungsanspruchs zahlen die Krankenkassen ein Krankengeld in Höhe von bis zu 90 % des Nettogehalts, wenn die erkrankten Arbeitnehmer aufgrund der selben Krankheit für länger als sechs Wochen krank geschrieben sind.

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Entgeltfortzahlung während der Corona-Pandemie: Erkrankt ein Arbeitnehmer und wird gleichzeitig eine behördliche Quarantäne gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund einer ansteckenden Krankheit verhängt, kann der Arbeitgeber unter Umständen eine Entschädigung bei der zuständigen Gesundheitsbehörde für die Zeit der Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer von längstens sechs Wochen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen. Können erwerbstätige Eltern nicht arbeiten, weil Kindertagesstätten oder Schulen infolge einer behördlichen Anordnung vorübergehend geschlossen wurden, kommt im Regelfall eine Fortzahlung der regelmäßigen Vergütung nach § 616 BGB in Betracht, sofern dieser vertraglich oder tarifvertraglich nicht ausgeschlossen wurde. Allerdings soll diese Regelung allgemein nur für eine ’’verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit’’ gelten. Bei einem Betreuungsbedarf von mehreren Wochen kommt das neue Infektionsschutzgesetz zur Anwendung. Demnach sollen erwerbstätige Eltern eine Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten, sofern sie ihre Kinder unter 12 Jahren oder mit Behinderung infolge der behördlich angeordneten Schließung selbst betreuen müssen und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Kann ein Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seiner Arbeit eingesetzt werden, sind Arbeitgeber regelmäßig verpflichtet vorab im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu prüfen, ob der Beschäftigte anderweitig eingesetzt werden kann. Stellt die Kündigung je nach Einzelfall nicht das mildeste Mittel dar, kann diese unwirksam und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen sein. Zur Vermeidung dieses Risikos sollte dem Arbeitnehmer bei körperlicher Einschränkung oder Untauglichkeit des Berufs im Zweifel immer ein BEM angeboten werden, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird oder das Arbeitsverhältnis wegen einer Befristung endet.

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