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Arbeitsverhältnis beenden

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist durch unterschiedliche Gründe möglich. Die ANFECHTUNG wegen eines Eigenschaftsirrtums kann eine rechtliche Möglichkeit sein, um ein bereits in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis (sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis) mit Wirkung für die Zukunft zu beenden, sofern sich der Arbeitgeber über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers geirrt hat. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine BEFRISTUNG, endet das Arbeitsverhältnis automatisch nach Zeitablauf oder Erreichung eines bestimmten Zwecks, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Mit einer KÜNDIGUNG, die sowohl durch den Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber einseitig durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ausgesprochen werden kann, endet das Arbeitsverhältnis entweder zum Ablauf einer Kündigungsfrist oder aus wichtigem Grund fristlos. Einigen sich beide Vertragspartner auf die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegt ein AUFHEBUNGSVERTRAG vor. Weitere Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis zu beenden, können sich aus einer (aufschiebenden oder auflösenden) BEDINGUNG bei unvorhersehbarer Rückkehr oder durch den Eintritt eines Todes, einer Erwerbsminderungsrente oder eines (vorgezogenen) Altersruhestandes eines Arbeitnehmers ergeben.

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Welche Beendigungsmöglichkeiten in Betracht kommen, hängt immer vom Einzelfall ab. Sowohl eine Kündigung als auch ein Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag werden häufig genutzt, um ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzulösen. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann z.B. zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer ein gefälschtes Zeugnis im Rahmen seiner Bewerbung vorlegt und es aufgrund der Täuschungshandlung zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses kommt. Aufhebungsvereinbarung oder Kündigung haben immer Vor- und Nachteile für beide Vertragspartner. So können nach einer Eigenkündigung, einer durch den Arbeitnehmer veranlassten Kündigung oder einer Aufhebungsvereinbarung insbesondere Nachteile durch die Verhängung einer Sperrzeit für Arbeitslosengeld entstehen, sofern der Arbeitnehmer nicht sofort nahtlos in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt. Andererseits können Arbeitsverhältnisse im Wege einer Aufhebungsvereinbarung jederzeit oder zu einem vereinbarten Zeitpunkt beendet werden. Schließlich ermöglicht die Befristung oder Bedingung, das Arbeitsverhältnis von Anfang an auf einen bestimmten Zeitraum festzulegen und enden zu lassen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Arbeitgebern wird jedoch empfohlen, sich auch in diesen Fällen eine Kündigungsmöglichkeit einzuräumen, damit das Ende des Arbeitsverhältnisses – welches automatisch eintritt – nicht bis zum Zeitablauf oder bis zur Zweckerreichung abgewartet werden muss.

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