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BETRIEBSRAT

Der Betriebsrat ist ein von Arbeitnehmern gewählter Repräsentant zwecks Mitbestimmung der Belegschaft im Betrieb, Unternehmen oder Konzern. Vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern. Darüber hinaus ist ein im Unternehmen existierender Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören, andernfalls ist die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam. Für Betriebsratsmitglieder gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied ist grundsätzlich ausgeschlossen. Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gehören nach dem Betriebsverfassungsgesetz insbesondere die Überwachung der zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die Antragstellung der für den Betrieb und die Belegschaft dienlichen Maßnahmen, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zu dem weiteren Aufgabenbereich des Betriebsrats gehört auch die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und die Förderung sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen, insbesondere die Förderung von älteren Beschäftigten, sowie von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes.

LEGISPRO EXPERTENHINWEIS

LEGISPRO BERÄT BETRIEBSRÄTE IN ALLEN FRAGEN ZUM ARBEITSRECHT

Grundlegende und aktuelle Kenntnisse im Arbeitsrecht, insbesondere im Betriebsverfassungsrecht, sind für Betriebsratsmitglieder wichtig, um die verantwortungsvollen Aufgaben im Betrieb, Unternehmen und Konzern umzusetzen. Betriebsratsmitglieder sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet, sich die entsprechenden Kenntnisse anzueignen, soweit diese für die Vorbereitung eines Mandats erforderlich sind. Nach dem Gesetz haben Betriebsratsmitglieder sogar unter bestimmten Voraussetzungen einen Schulungsanspruch. Der Arbeitgeber hat die durch das Tätigwerden des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen, soweit dies für die Betriebsratsmitglieder erforderlich ist und keine Unverhältnismäßigkeit zur Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs vorliegt.

Unser Leistungsangebot für Betriebsräte:

  • Interessenwahrnehmung des Betriebsrats und seiner Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber

  • Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Streitfragen, insbesondere die Einleitung von oder die Beteiligung an Beschlussverfahren bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber

  • Strafantragsrecht des Betriebsrats wegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit / Erstattung einer Ordnungswidrigkeitsanzeige wegen unvollständiger Informationen des Wirtschaftsausschusses

  • Beratende Tätigkeit als Sachverständiger im Sinne des § 80 Abs.3 BetrVG, beispielsweise bei Verhandlungen von Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber (z.B. Fragen zu neuen Lohn- und Gehaltsformen, Überstunden und Mehrarbeitsabbau, Arbeitszeiten oder Urlaubslage)

  • Beteiligungsformen des Betriebsrats, insbesondere Mitbestimmungs- und Initiativrecht

  • Betriebsänderungen / Interessenausgleich / Sozialplan / Beschäftigungsgesellschaft

  • Vertretung und Prozessführung vor den Arbeitsgerichten (bundesweit) in Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Rechten oder Rechtsverhältnissen, insbesondere Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrats vor den Einigungsstellen

  • Seminare im Arbeitsrecht für Betriebsräte

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