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KÜNDIGUNGSSCHUTZ

Kündigungsschutz ist der im Gesetz oder Tarifvertrag geregelte Arbeitnehmerschutz vor einer ungerechtfertigten Kündigung des Arbeitgebers. Kündigungsschutz ist anwendbar, wenn regelmäßig mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer für den Arbeitgeber beschäftigt werden. Bei einer Beschäftigung vor dem 31.12.2003 liegt die Mindestbeschäftigtenzahl bei mehr als 5 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündung mehr als 6 Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Arbeitnehmer bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. In diesem Fall kann ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Beschäftigungszeiten vorliegen, so dass das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommen kann. Bei Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes liegt eine wirksame Kündigung vor, wenn ein im Kündigungsschutzgesetz vorgesehener Kündigungsgrund vorliegt. Als Kündigungsgründe kommen die verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Für Kleinbetriebe gilt die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes grundsätzlich nicht. Für den Fall, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, benötigt der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund. Allerdings kann die Kündigung ausnahmsweise aus anderen Gründen unwirksam oder nichtig sein. Für bestimmte Personengruppen hat der Gesetzgeber einen Sonderkündigungsschutz vorgesehen. Dabei handelt es sich z.B. um schwerbehinderte Menschen, Betriebsratsmitglieder, Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit. Bei einer drohenden Massenentlassung wegen Betriebsschließung oder einer Teilschließung, welche meist im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorkommen kann, hängt die Wirksamkeit der Kündigungen in der Regel von einer genehmigungspflichtigen Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit und anderen Formalien (z.B. ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung) ab, die der Arbeitgeber noch vor Ausspruch der einzelnen Kündigungen einzuhalten hat.

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Hinweis für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten sich vor Ausspruch einer Kündigung vergewissern, dass sie nicht gegen die Vorschriften zum Kündigungsschutz, einzelne arbeitsrechtliche Kündigungsverbotsgesetze, Kündigungsbeschränkungen oder behördliche Zustimmungs- bzw. Genehmigungserfordernisse verstoßen. Insbesondere wenn Arbeitnehmer besonderen Personengruppen angehören (z.B. schwerbehinderte Menschen, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit oder Betriebsratsmitglieder) ist in der Regel vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung von der jeweils zuständigen Behörde einzuholen. Ein parallel zur Kündigung eingereichter Antrag, ohne die Entscheidung der jeweiligen Behörde abzuwarten, reicht für die Rechtswirksamkeit einer Kündigung nicht aus. Bei Massenentlassungen im Zusammenhang mit einer insolvenzbedingten Teil- oder Betriebsschließung ist in den meisten Fällen vor Ausspruch der Kündigungen eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Es empfiehlt sich immer im Einzelfall zu prüfen, ob bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind, die für eine Kündigung zwingend erforderlich sind. Andernfalls kann die Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam und eine Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer erfolgreich sein.

Hinweis für Arbeitnehmer

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetzes vor, benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nach dem KSchG. Die allgemeinen Grundsätze nach §§ 138, 242 BGB gelten auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes. Sofern ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, sollte dieser immer auf die Regelungen zur ordentlichen Unkündbarkeit (bestimmtes Alter oder Beschäftigungszeit) geprüft werden. Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes können Verstöße vorliegen, die zu einer Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Kündigung führen können. In jedem Fall sollte immer die Einhaltung der Kündigungsfrist übergeprüft werden. Arbeitnehmer verlieren ihren Kündigungsschutz, wenn sie nicht drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Sofern eine außergerichtliche Einigung gemeinsam mit dem Arbeitgeber verhandelt werden soll, müssen Arbeitnehmer parallel eine Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist erheben, ansonsten gehen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sowie mögliche Abfindungszahlungen durch den Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes verloren.

 

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