Homeoffice - was gehört in eine Regelung? (Checkliste + FAQ)

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Ihr möchtet wissen, was in eine Homeoffice-Regelung hineingehört? Dann kann euch dieser Beitrag weiterhelfen. Hier findet ihr eine Checkliste sowie ein FAQ zu den häufigsten Fragen rund um das Thema Homeoffice. Mithilfe unserer Checkliste könnt ihr überprüfen, ob ihr an alles gedacht habt und welche Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Wenn möglich, solltet ihr eine gesonderte Vereinbarung zum Arbeitsvertrag abschließen, die individuell für eine Beschäftigung im Homeoffice ausgerichtet ist und sich zu bestimmten, im voraus festgelegten Zeiten anpassen lässt. Darüber empfiehlt sich auch eine separate Datenschutzvereinbarung zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerdatenschutzes.

Als erstes schauen wir uns die Checkliste an:

Checkliste

    1. Kurze Einleitung (Präambel) zu dem Hintergrund der Homeoffice-Vereinbarung

    2. Befristete Vereinbarung über die Tätigkeit im Homeoffice oder Festlegung eines bestimmten Zeitraums, in dem die Vertragsparteien neue Vereinbarungen über den Arbeitsort schließen können.

    3. Beachtung des Arbeitszeitgesetzes, der Arbeitsstättenverordnung, des Arbeitsschutzgesetzes und der jeweiligen Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

    4. Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail über den dienstlichen Account

    5. Errichtung und Ausstattung eines geeigneten Homeoffice-Arbeitsplatzes mit notwendiger Arbeitsausrüstung (z.B. Laptop, Telefon, Internet).

    6. Festlegung des privaten Nutzungsrechts an betrieblichen Arbeitsmitteln

    7. Festlegung der Arbeits- u. Pausenzeiten; selbständige Erfassung der Arbeitszeit

    8. Beachtung und Anwendung der Datensicherheit im Homeoffice

    9. Kostenübernahme für die Arbeitsplatzeinrichtung und Aufwendungsersatz (z.B. Strom und Heizung)

    10. Zutrittsrecht des Arbeitgebers nach Vorankündigung in das eingerichtete Arbeitszimmer (insbesondere auch zur Gefährdungsbeurteilung)

    11. Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers

    12. Widerrufsrecht des Arbeitgebers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

    13. Rückgabepflicht des Arbeitnehmers an den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln nach der Beendigung der Beschäftigung im Homeoffice

Hier findet ihr das FAQ rund um das Thema Homeoffice:

++++ UPDATE: Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten in Zeiten von Corona an ihre Arbeitsplätze im Betrieb per Direktionsrecht zurückholen. ++++

Das LAG München hat in einem aktuellen Urteil vom 26.08.2021 (Az. 3 SaGa 13/21) entschieden, dass aus der damaligen SARS-CoV-2-Verordnung kein Rechtsanspruch auf Homeoffice abzuleiten ist und der Arbeitgeber die Rückkehr seiner Beschäftigten aus dem Homeoffice ins Büro per Direktionsrecht anordnen kann, sofern keine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin besteht, die dagegen stehen könnte (z.B. Arbeitsvertrag oder Zusatzvereinbarung).

FAQ

Haben Beschäftigte ein Recht auf Homeoffice?

Grundsätzlich gilt das, was im Arbeitsvertrag geregelt wurde. Liegt keine arbeitsvertragliche Vereinbarung zum Homeoffice vor, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangen, seine Arbeit von zu Hause aus oder an einem anderen Ort zu verrichten. Eine Regelung kann sich auch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Bundesminister Hubertus Heil (SPD) hat bereits angekündigt, ein Gesetz zum Homeoffice einzuführen. Nach einem (zum jetzigem Stand vorliegenden) Gesetzesentwurf sollen Arbeitnehmer allerdings auch zukünftig keinen Rechtsanspruch auf Homeoffice haben, sondern mit ihren Arbeitgebern erörtern, ob es eine Möglichkeit gibt, die Tätigkeiten in den Wohnungen der Beschäftigten zu verrichten, und dies in einer entsprechenden Vereinbarung festhalten. 

Darf mich mein Arbeitgeber verpflichten, eine Tätigkeit im Homeoffice oder Telearbeit auszuüben?

Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer:innen nicht verpflichten, ihre Tätigkeiten in der Wohnung oder als Telearbeit zu erfüllen. Dem Weisungsrecht des Arbeitgebers steht hier das Grundgesetz im Weg. Liegt eine Betriebsvereinbarung vor oder ist eine Homeoffice-Regelung für bestimmte Zeiten im Arbeits- oder Tarifvertrag, sowie in einer gesonderten Vereinbarung vorgesehen, darf der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern verlangen, dass sie im Homeoffice arbeiten. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Arbeitsorts, so dass sich der Arbeitgeber nicht ohne weiteres über die getroffenen Vereinbarungen hinwegsetzen und sein Direktionsrecht einseitig ausüben darf. Ausnahmsweise kann (z.B. wegen Corona) im Einzelfall eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers, im Homeoffice zu arbeiten, gerechtfertigt sein.

Darf der Arbeitgeber Homeoffice widerrufen?

Hier kommt es auf den Einzelfall an. Sofern kein Vertrag vorliegt ist dies grundsätzlich möglich. Liegt eine vertragliche Regelung über Homeoffice oder Telearbeit vor, müssen konkrete Gründe für den Widerruf in der Regelung vereinbart worden sein.

Ist die Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf privatem Account zulässig?

Schon allein aus datenschutzrechtlicher Sicht, ist von einer Weiterleitung abzuraten. Darüber hinaus kann eine besondere Pflicht zur Geheimhaltung vorliegen, die bei einem Verstoß durch Weiterleitung entsprechender Daten im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Kündigung führen kann. Mehr zu diesem Thema gibt es in dem Blog-Beitrag: Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf privatem Account zulässig?

Wie weit reicht das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bei dem Thema Homeoffice?

Der Betriebsrat darf nicht über die Frage mitentscheiden, ''OB'' Homeoffice-Tätigkeiten eingeführt werden dürfen oder nicht. Er hat lediglich das Recht, die Einführung von Homeoffice-Tätigkeiten vorzuschlagen. Wenn es um die Frage der Ausführung, also die Frage des ''WIE'' geht, hat der Betriebsrat allerdings ein Beteiligungsrecht. Hierzu gehört z.B. das Mitbestimmungsrecht beim Zutritt bzw. Kontrollmöglichkeiten in der Wohnung des Arbeitnehmers oder beim Arbeits- und Gesundheitsschutz nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

Ihr habt Fragen zum Thema Homeoffice und damit zusammenhängende Fragen? JETZT kostenfreies Ersteinschätzungsgespräch über unsere Online Rechtsberatung vereinbaren!

Bild: Pixabay.com/kaboompics 

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