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Arbeitnehmerdatenschutz

Arbeitnehmerdatenschutz ist der Schutz des Arbeitnehmers vor der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten durch den Arbeitgeber (auch Beschäftigtendatenschutz genannt). Unter dem Begriff der personenbezogenen Daten fallen alle Informationen, die einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Neben der unmittelbaren Zuordnung des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums lassen sich auch mittelbare Informationen über die IP-Adresse oder die Personalnummer einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuordnen. Personenbezogene Daten können auch aus der Auswertung einer Überwachungskamera, der Nutzung des Internets und Verwendung von E-Mails sowie den Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers entnommen werden. Der Arbeitgeber darf die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers erheben, verarbeiten und weitergeben, wenn er von dem Arbeitnehmer eine schriftliche Einwilligung erhalten hat oder ein Gesetz vorliegt, das ihn hierzu ermächtigt. Die Verwendung der einmal erhobenen Daten ist ausschließlich auf den Zweck ihrer Erhebung bezogen. Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) finden sich allgemeine Vorgaben für den Datenschutz im Rahmen eines Beschäftigtenverhältnisses. Arbeitgeber dürfen die Daten von Arbeitnehmern auch ohne Einwilligung erheben, verarbeiten und nutzen, sofern dies für die Aufnahme, Durchführung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Nach der DSGVO sind Arbeitnehmer berechtigt, ihre personenbezogenen Daten zu kontrollieren. Zum Schutz ihrer Daten können sie ein Recht auf Löschung oder Berichtigung, Widerspruch sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

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LEGISPRO EXPERTENHINWEIS

Im Bereich des Datenschutzes ergeben sich sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Rechte und Pflichten im Rahmen eines Beschäftigtenverhältnisses. Arbeitgeber haben grundsätzlich eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer über die Datenerhebung. Möglich ist dies durch die Aufnahme im Arbeitsvertrag oder ein entsprechendes Informationsschreiben an die Arbeitnehmer. Informationen über den Gesundheitsstand des Arbeitnehmers (z.B. bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) dürfen nicht verarbeitet werden. Unzulässig ist auch das Sammeln von Informationen über das Verhalten von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz. Demgegenüber ist die Verarbeitung der Bankdaten für die monatlichen Gehaltszahlungen, der Daten für die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Meldungen sowie der Daten über Werdegang und Fähigkeiten des Arbeitnehmers zulässig. Betriebe, die regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, müssen einen Datenschutzbeauftragten ernennen. Bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften beraten bzw. verwarnen zunächst die zuständigen Aufsichtsbehörden. Liegt ein schwerwiegender oder mutwilliger Verstoß vor, kommen Geldbußen in Höhe von bis zu 20 Mio. EUR oder Schadensersatzansprüche in Betracht. Arbeitnehmer, die neben dem Datengeheimnis gegen die ihnen obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit dem Umgang von Arbeitsmitteln (Laptop, PC oder Akten bzw. Unterlagen) gegen Datenschutzvorschriften verstoßen, müssen mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen, wie z.B. Abmahnung oder Kündigung rechnen.

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Bei den vorstehenden Informationen, Hinweisen und Tipps handelt es sich um allgemeine rechtliche Informationen, die ausschließlich Informationszwecken dienen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt ersetzen, welcher die Besonderheiten des Einzelfalls mit Ihnen im Rechtsberatungsgespräch eingehend ermitteln und berücksichtigen kann. Zur Lösung von rechtlichen Problemen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt.

 

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