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ARBEITSZEIT

Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist der Zeitraum, innerhalb der sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, vom Beginn bis zum Ende seiner Arbeit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen. Das ArbZG ist auf alle Arbeitnehmer, Auszubildende und Arbeiter über 18 Jahren anwendbar. Nicht unter den Anwendungsbereich fallen leitende Angestellte, Chefärzte und andere im ArbZG aufgeführte Personengruppen. Das Arbeitszeitgesetz regelt im Wesentlichen die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit, die Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit, die (Mindest-) Ruhepausen, sowie die arbeitsfreien Zeiten nach Ende der täglichen Arbeit und die Sonn- und Feiertagsruhe. Nach dem ArbZG dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden pro Werktag tätig werden. Ausnahmsweise darf ein Arbeitnehmer an einem Tag bis zu zehn Stunden eingesetzt werden, wenn der Arbeitgeber sicherstellt, dass über einen Zeitraum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich acht Stunden pro Tag nicht überschritten werden. In außergewöhnlichen Notfällen, wie z.B. im Fall der COVID-19-Epidemie, die bundesweite Auswirkungen hat, können befristete Ausnahmen vom ArbZG zugelassen werden, wenn diese zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern erforderlich sind. Im Gegensatz zur Rufbereitschaft zählt der Bereitschaftsdienst nach der Rechtsprechung zur Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst ist die Anordnung eines Arbeitnehmers, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Besonders häufig kommen diese Arbeitszeitmodelle in der Gesundheits-, Taxi- oder Entsorgungsbranche vor. Neben dem Arbeitsvertrag kann in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende Regelung zur Arbeitszeit geschlossen werden. Fehlt eine Vereinbarung zur Arbeitszeit, wird auf die betriebsübliche Arbeitszeit abgestellt.

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Hinweis für Arbeitgeber

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019, C-55/18, sollen Unternehmen ein System einrichten, mit dem die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers täglich gemessen werden kann. Ferner werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein System einzuführen, das objektiv, verlässlich und zugänglich ist. Dieses Urteil betrifft vorerst nur die EU-Staaten. Es ist jedoch empfehlenswert, bereits jetzt die aktuelle Gesetzeslage und die Rechtsprechung der Gerichte im Sinne der EuGH-Entscheidung auszulegen und umzusetzen. Derzeit besteht zwar keine allgemeine Dokumentationspflicht. Es besteht aber eine Dokumentationspflicht nach dem ArbZG, wenn die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer über acht Stunden pro Werktag hinausgehen, bei geringfügig Beschäftigten (450€-Minijobber) und solchen Arbeitnehmern, deren Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (z.B. Gastronomie, Transport, Bau, Gebäudereinigung und Fleischwirtschaft) betroffen sind.

Hinweis für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die mehr arbeiten als mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, haben möglicherweise einen Anspruch auf Zahlung der tatsächlich geleisteteten Überstunden. Für den Fall, dass Arbeitszeiten per Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden, sollte darauf geachtet werden, dass die wesentlichen Regelungen zum Arbeitszeitkonto in einer entsprechenden Vereinbarung aufgeführt worden sind. Im Allgemeinen reicht es jedoch aus, dass im Arbeitsvertrag Bezug auf die jeweilige Betriebsvereinbarung (oder den anzuwendenden Tarifvertrag) genommen wird. Gerade im Hinblick auf die Ausgestaltung des Arbeitszeitkontos hat der Arbeitgeber besondere Schutzvorschriften, insbesondere nach dem ArbZG und dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu beachten. Problematisch können z.B. auch Minusstunden (Zeitschulden) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. Hier stellt sich oft die Frage, ob der Arbeitgeber die auf dem Arbeitszeitkonto stehenden Minusstunden mit dem ausstehenden Arbeitsentgelt verrechnen darf. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer nicht lange zögern und einen Experten im Arbeitsrecht um Rat fragen.

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