Darf der Arbeitgeber Weiterbildungskosten zurückfordern?

Rückforderung Weiterbildungskosten, Arbeitnehmer, Anwalt, Rechtsberatung in der Nähe von 60313 Frankfurt am Main Darf der Arbeitgeber Weiterbildungskosten zurückfordern?

Wenn der Arbeitgeber eine berufsbegleitende Weiterbildung finanziert, möchte er qualifizierte Mitarbeiter unterstützen und deren Qualifikationen im Zusammenhang mit der Position erweitern. Meist handelt es sich um hohe Beträge, zu deren Finanzierung der Arbeitgeber sich gerne absichern möchte, damit die Übernahme der Kosten nicht umsonst war. Was müssen Arbeitgeber beachten, um sich abzusichern? Fragen und Antworten zu diesem Thema findet ihr hier.

Rückzahlungsvereinbarung - Formulieren Sie so präzise wie möglich!

Um sich abzusichern, können Arbeitgeber z.B. eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall abschließen, dass der Mitarbeiter das Unternehmen während oder unmittelbar nach der Weiterbildung verlässt. Eine solche Rückzahlungsabrede stellt in der Regel eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die den AGB-Regeln unterworfen ist und transparent gestaltet sein muss. Benachteiligt eine Rückzahlungsvereinbarung den Mitarbeiter unangemessen, weil die Formulierung nicht präzise formuliert ist, kann diese unwirksam sein. Die Folge ist, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, eine Rückzahlung der Weiterbildungskosten von dem Mitarbeiter zu fordern.

Wie muss eine Rückzahlungsklausel gestaltet sein?

Eine Rückzahlungsklausel kann mündlich abgeschlossen werden, sofern sich kein Erfordernis aus einem (Tarif-) Vertrag ergibt, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung der Weiterbildungskosten schriftlich abzuschließen ist. Aus Beweisgründen ist es aber immer empfehlenswert, Rückzahlungsverpflichtungen ergänzend zum Arbeitsvertrag schriftlich zu vereinbaren. Die Gerichte haben in vielen Entscheidungen strenge Anforderungen aufgestellt, die gerade an Arbeitgeber gerichtet sind.

7 Tipps zur Vermeidung einer unwirksamen Rückzahlungsvereinbarung

Im Wesentlichen können sich Arbeitgeber zur Vermeidung einer unwirksamen Rückzahlungsklausel an den folgenden 7 Regeln orientieren:

Bindungsdauer muss verhältnismäßig sein

Im Regelfall darf die Bindungsdauer den Mitarbeiter nicht unangemessen lange benachteiligen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird eine bestimmte Staffelung der Bindungsdauer als verhältnismäßig herangezogen:

In vereinzelten Fällen kann aber auch eine kürzere Fortbildungsdauer eine verhältnismäßig lange Bindung rechtfertigen. Beispielsweise wenn der Arbeitgeber erhebliche Aufwendungen tätigt und der Arbeitnehmer besondere Vorteile erlangt, indem er an dieser Weiterbildung teilnimmt.

Inhaltlich sind Rückzahlungsklauseln so auszugestalten, dass sich der Rückzahlungsbetrag des Mitarbeiters für jeden Monat der Betriebstreue reduziert.

Fazit

Arbeitgeber haben mit einer präzise formulierten Rückzahlungsvereinbarung, die inhaltlich den Anforderungen der Rechtsprechung der Gerichte entspricht, eine gute Möglichkeit, den Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit in einem angemessenen Verhältnis an das Unternehmen zu binden. Halten sich Arbeitgeber nicht an diese Anforderungen, kann die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam werden und der Arbeitgeber hat die Weiterbildungskosten alleine zu tragen.

Ihr habt Fragen zur Rückforderung von Weiterbildungskosten, welche im Arbeitsvertrag vereinbart wurden? JETZT kostenfreies Informationsgespräch über unsere Online Rechtsberatung vereinbaren!

Bild: Pixabay.com/athree23

Versetzung und Arbeitsort – was darf der Arbeitgeb...
Befristung - häufigste Fehler (+Checkliste für Arb...

By accepting you will be accessing a service provided by a third-party external to https://legispro.de/

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Legispro, Rechtsberatung, Anwalt, Arbeitsrecht in Frankfurt

LEGISPRO Rechtsanwälte und Fachanwälte

Büro / Zentrale Frankfurt am Main

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

Tel.: 069 85 801 801 | Mob.: 0176 57912910

Fax: 069 90 018 223

E-Mail: info@legispro.de

Folge uns auch in den sozialen Netzwerken unter:

Facebook

Instagram

Linkedin

Pinterest

Twitter

Webdesign by Idunatek

Search

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.