In den nächsten Stunden müssen wir uns auf einen Warnstreik vorbereiten, der den öffentlichen Verkehr lahmlegen wird. Arbeitnehmer:innen stehen in solchen Situationen oft vor dem Problem, wie sie pünktlich zur Arbeit kommen sollen. Wenn öffentliche Verkehrsmittel (Busse und Bahnen) nicht verfügbar sind, bleibt oft nur noch das Taxi als Option. Doch wer trägt die Kosten für die Taxifahrt - der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber? In diesem Blogbeitrag werden wir uns mit der Frage beschäftigen, ob Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung der Taxikosten haben, wenn es zu einem Streik im Anstellungsverhältnis kommt.
Rechtslage
Arbeitsvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen können eine Regelung über die Kostenübernahme im Falle von Streiks enthalten. Wenn jedoch keine entsprechende Regelung besteht, kann der Arbeitgeber die Übernahme der Taxikosten verweigern.
Wegeschuld: Was bedeutet das?
"Wegeschuld" bedeutet, dass die Verantwortung grundsätzlich bei den Arbeitnehmer:innen liegt, den Weg zur Arbeit eigenständig und pünktlich zu bewältigen. Es muss also von Arbeitnehmer:innen grundsätzlich sichergestellt werden, dass sie rechtzeitig und zuverlässig am Arbeitsplatz erscheinen.
Bei unvorhergesehenen Ereignissen wie z.B. ein Streik im öffentlichen Nahverkehr, die den Weg zur Arbeit erschweren oder unmöglich machen, kann es sein, dass der Arbeitgeber in bestimmten Fällen verpflichtet ist, alternative Transportmöglichkeiten wie beispielsweise ein Taxi zur Verfügung zu stellen oder zumindest die Kosten für eine geeignete Alternative zu übernehmen. Dies hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. den arbeitsvertraglichen oder betrieblichen Regelungen, dem Grund des Streiks oder der individuellen Situation des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin.
Mitfahrgelegenheit - anders zu beurteilen?
Ob der Arbeitgeber die Kosten für eine Mitfahrgelegenheit bei einem Warnstreik in Deutschland bezahlen muss, hängt immer vom Einzelfall ab und muss geprüft werden. Es gibt bestimmte Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Arbeitnehmer:innen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten haben. Dazu gehören unter anderem auch die betriebliche Notwendigkeit der Fahrt und eine vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber, sowie das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag.
Praxistipp
Arbeitnehmer:innen, die unsicher sind, wie sie sich bei dem bevorstehenden Warnstreik verhalten sollen, sollten vorab das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen. Übernimmt der Arbeitgeber nicht die Kosten für Taxi oder alternative Beförderungsmaßnahmen, kann ein Urlaubsantrag eingereicht (der noch genehmigt werden muss) oder die rechtlich eingeräumte Möglichkeit von Homeoffice bzw. mobile Arbeit für die Zeit des Streiks in der Betriebsstätte genutzt werden. Zu beachten ist jedoch, dass Arbeitnehmer:innen nicht einfach zu Hause bleiben und arbeiten dürfen, wenn keine Vereinbarung über Homeoffice geschlossen wurde. Arbeitnehmer:innen riskieren bei eigenmächtigen Handeln eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine Kündigung (bei wiederholtem Fehlverhalten). Noch ein praktischer Tipp für alle Autofahrer:innen.
Am besten heute noch rechtzeitig an die nächste Tankstelle fahren, falls das Benzin knapp wird, weil nicht auszuschließen ist, dass die Benzinpreise während des Streiks wieder steigen werden.
Online Rechtsberatung - LEGISPRO
Ihr habt Fragen zu Arbeitnehmerrechten, insbesondere zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen im Arbeitsverhältnis? JETZT kostenfreies Ersteinschätzungsgespräch über unsere Online Rechtsberatung vereinbaren!
Häufige Fragen zu Taxikosten bei Streik und Arbeitsweg
Muss ich trotz Streik von Bus oder Bahn zur Arbeit erscheinen?
Ja. Arbeitnehmer tragen grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet, dass sie auch bei angekündigten Streiks im öffentlichen Nahverkehr verpflichtet bleiben, alles Zumutbare zu unternehmen, um pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Muss der Arbeitgeber meine Taxikosten bei einem Streik übernehmen?
In der Regel nein. Die Kosten für alternative Verkehrsmittel wie Taxi, Fahrdienste oder Carsharing müssen Arbeitnehmer grundsätzlich selbst tragen. Eine Kostenübernahme kann nur in besonderen Ausnahmefällen oder durch freiwillige Regelungen im Unternehmen in Betracht kommen.
Wann kann eine Taxifahrt zur Arbeit unzumutbar sein?
Ob eine Taxifahrt zumutbar ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Dabei können unter anderem Einkommen, Entfernung zum Arbeitsplatz, Arbeitszeit und die tatsächlichen Alternativen eine Rolle spielen.
Darf ich bei einem Streik einfach im Homeoffice bleiben?
Nein. Ein gesetzlicher Anspruch auf kurzfristiges Homeoffice besteht grundsätzlich nicht. Eine Tätigkeit von zu Hause ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt oder bereits entsprechende Vereinbarungen bestehen.
Was passiert, wenn ich wegen eines Streiks nicht zur Arbeit komme?
Kann die Arbeitsleistung wegen des Streiks auf dem Arbeitsweg nicht erbracht werden und wurde keine alternative Lösung gefunden, kann grundsätzlich der Vergütungsanspruch für die ausgefallene Arbeitszeit entfallen.
Bild: Chalabala/Despositphotos.com