Von Maryam Nietz auf Sonntag, 14. November 2021
Kategorie: Arbeitsrecht

Elternzeit verlängern: 7 einfache Tipps (inkl. FRISTEN)

Noch bevor die insgesamt 3-jährige Elternzeit endet, stellen viele Eltern fest, dass sie keinen Kindergartenplatz bekommen bzw. die Kinderbetreuung nicht sichergestellt werden kann. Es kann auch sein, dass ein Elternteil einfach mehr Zeit mit dem Kind zusammen sein will oder das Kind noch nicht so weit ist. Spätestens dann sollte der Arbeitgeber angeschrieben und die Elternzeit verlängert werden. Doch wann greift das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BBEG)? Ist eine Verlängerung der Elternzeit zu jedem Zeitpunkt möglich und wie muss die Verlängerung angemeldet bzw. beantragt werden? Welche Fristen müssen eingehalten werden? Wenn du dich für die Antworten interessierst, bist du hier genau richtig.

1. Verlängerung der Elternzeit

Nach dem BEEG besteht der Anspruch auf Elternzeit grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (d.h. bis zum 3. Geburtstag). Eine weitere Verlängerung über die max. 3 Jahre hinaus, ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach den Neuregelungen des BEEG kann eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt. Wurde das Kind nach dem 01.07.2015 geboren, kann die Elternzeit in drei Abschnitte aufgeteilt werden. Bei Kindern, die vor dem 01.07.2015 geboren wurden, kann die Elternzeit auf lediglich zwei Abschnitte aufgeteilt werden.

2. Fristenregelung

​Ein Verlängerungsbegehren der Elternzeit muss dem Arbeitgeber spätestens 7 oder 13 Wochen vor Ende der Elternzeit mitgeteilt werden. Bei den Fristen kommt es auf den Geburtstag des Kindes an. Es gilt eine 7-Wochen-Frist vor dem 3. Geburtstag und eine 13-Wochen-Frist ab dem 3. Geburtstag. Ausnahmsweise können auch frühere Fristen gelten, wenn Frühgeburten oder Adoptionspflege den errechnten Zeitpunkt verschieben.

3. Worauf ist bei einem Antrag zu achten? 

Wenn noch Elternzeit vorhanden ist und genommen werden soll, muss ein neuer Antrag für die Verlängerung der Elternzeit beim Arbeitgeber gestellt werden. Entweder stimmt der Arbeitgeber der Verlängerung der Elternzeit zu oder er hat seine Entscheidung, den Antrag abzulehnen, zu begründen. Bei einer erneuten Schwangerschaft kann auch ohne die Zustimmung des Arbeitgebers die Elternzeit verlängert werden.

4. Ablehnung durch den Arbeitgeber?

Arbeitgeber können eine Verlängerung der Elternzeit beispielsweise ablehnen, wenn die Fristen vor Beginn der beabsichtigten Elternzeit nicht eingehalten werden oder die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers einer Fortsetzung der Elternzeit entgegenstehen.

5. Wie muss der Antrag formuliert sein?

In dem schriftich formulierten Antrag sollte der Arbeitgeber über die Dauer der beabsichtigten Verlängerung der Elternzeit informiert und die jeweils einschlägige Frist VOR Beginn der Verlängerung eingehalten werden. Eine Anmeldung der ELTERNZEIT-Verlängerung ist NICHT per TEXTFORM (Telefon, Fax, Email, Whatsapp) möglich. Aus Beweisgründen empfehlen wir immer, den Arbeitgeber zu bitten, eine Empfangsbestätigung des Antrags und eine Bescheinigung über den Verlängerungszeitraum der Elternzeit ausstellen zu lassen.

6. Recht auf den bisherigen Arbeitsplatz?

Der Arbeitgeber darf den bisherigen Arbeitsplatz während der Elternzeit nicht neu besetzen. Je nach dem was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, kann es aber möglich sein, dass der Arbeitsort geändert wird oder gleichwertige Aufgaben übertragen werden.

7. Was gilt nach vollendeter 3-jähriger Elternzeit?

In Einzelfällen können (persönliche) Umstände vorliegen, die gegen eine Wiederaufnahme der Arbeit nach vollender 3-jähriger sprechen. Entscheidet sich ein Elternteil für eine Verlängerung über die vollendete 3-jährige Elternzeit hinaus, muss der Arbeitgeber zustimmen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (BEEG). Es empfiehlt sich in diesem Fall mit dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Verlängerung zu sprechen und auf eine Vereinbarung hinzuwirken, die keine Zweifel offen lässt. Mit dem Arbeitgeber kann ein SONDERURLAUB oder eine un/bezahlte FREISTELLUNG vereinbart werden. Bleibt das Elternteil von der Arbeit fern und liegt eine nicht zweifelsfreie Einigung vor, riskieren Arbeitnehmer:innen, dass der Arbeitgeber kein Gehalt mehr zahlt, weil von einem unbezahlten Urlaub ausgegangen werden kann.

Fazit 

Fragen rund um die Elternzeit sind meist nur im Gesamtkontext zu beurteilen. Oftmals ist es sehr vorteilhaft, wenn sich Eltern im Vorfeld ausführlich informieren und im Zweifel professionelle Unterstützung einholen. Schließlich soll das Kind gerade in dieser besonderen Zeit im Mittelpunkt stehen und Eltern wollen keine Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber riskieren.

Wir bieten: 

Online Rechtsberatung mit kostenfreier Ersteinschätzung 

Kontaktiere uns 

Online Rechtsberatung

Bild: Pixabay.com/geralt