Von Maryam Nietz auf Freitag, 18. Februar 2022
Kategorie: Arbeitsrecht

Arbeitsrecht & Corona aktuell: Die Corona-Exit-Strategie

Bald soll es soweit sein. Die Bund-Länder-Konferenz vom 17. Februar 2022 hat es entschieden. 

                                                     Am 20. März 2022 ist Freedom Day

In drei Schritten soll es Corona-Lockerungen geben. Im ersten Schritt geht es um den Wegfall von Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich, für Geimpfte und Genesene. Für Arbeitgeber gibt es im zweiten Schritt keine Veränderungen. Erst ab dem 20. März 2022, im dritten Schritt, soll es eine wesentliche Änderung für Arbeitgeber geben, sofern es sich mit der Lage des Gesundheitssystems vereinbaren lässt: Die Homeoffice-Regeln sollen zum 20. März 2022 wegfallen.

Rückkehrpflicht für Arbeitnehmer

​Die Arbeitsschutzvorschriften und das Infektionsschutzgesetz sollen weiterhin bestehen bleiben. Im Einzelfall kann es weiterhin empfehlenswert sein, Arbeitnehmer:innen einen Homeoffice Arbeitsplatz anzubieten. Liegt keine anderslautende Regelung zum Homeoffice vor, können Arbeitnehmer:innen ab dem 20. März 2022 an ihren alten Arbeitsplatz zurückgeholt werden. Es liegt dann eine Rückkehrpflicht für Arbeitnehmer vor. Letztendlich kommt es nach der bisherigen Rechtsprechung darauf an, ob das Recht auf Home-Office vertraglich geregelt oder behördlich angeordnet wurde. Liegt eine vertragliche Regelung vor, muss der Arbeitgeber für den Fall eines Widerrufs konkrete Gründe vortragen. Pauschale Formulierungen machen die Klausel unwirksam, sodass der/die betreffende Arbeitnehmer/in im Einzelfall nicht in den Betrieb zurückkehren muss.

Einrichtungsbezogene Impflicht

Ab dem 15.03.2022 gilt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Kliniken, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen.

Wird der Nachweis einer Covid-19-Impfung oder -Genesung verweigert, ist zwischen bereits vorhandenen und neuen Arbeitnehmer:innen zu unterscheiden. Arbeitgeber sind verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn einer der bereits vorhandenen Arbeitnehmer:innen keinen gültigen Impf- oder Genesenennachweis vorlegt und auch kein Attest, wonach aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden kann. Ähnlich kann verfahren werden, wenn Zweifel an der Echtheit eines vorgelegten Nachweises bestehen. Dies ergibt sich aus § 20a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). 

Verhängt die Behörde ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot für einen Beschäftigten, muss dieser nicht mehr bezahlt werden. Nach einer erfolglosen Abmahnung riskieren Arbeitnehmer:innen sogar eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Demgegenüber liegt der Fall bei potenziell neuen Arbeitnehmer:innen anders: Liegt kein Impf- oder Genesenennachweis und kein Impfattest vor, dürfen diese nicht im Betrieb tätig werden. Dies ergibt sich aus § 20a Abs. 3 IfSG. Demnach sollten Ungeimpfte gar nicht erst eingestellt werden.


Kurzarbeiterregelungen verlängert

Der vereinfachte Weg zur Erlangung von Kurzarbeit ist erneut um drei Monate, bis Ende Juni 2022, verlängert worden. Dies hat der Bundestag aktuell beschlossen. Voraussetzung ist weiterhin, dass mindestens ein Zehntel der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen ist.

Unternehmen und Solo-Selbständige können (weitere) Fixkosten-Zuschüsse und Soforthilfen bis Ende Juni 2022 beanspruchen, wenn sie weiterhin pandemiebedingt einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent nachweisen können.

Fazit 

Auch wenn die 3G-Regeln bestehen bleiben, stellen sich weiterhin viele Fragen rund um das Arbeitsverhältnis, ...

... wenn es um die Wirksamkeit einer Kündigung im Zusammenhang mit Corona geht, 

... wenn sich Arbeitnehmer:innen nicht impfen lassen wollen,

... wenn Arbeitnehmer:innen sich in Quarantäne befinden und Lohnzahlungen beanspruchen,

... wenn ein Anspruch auf Home-Office (weiter) beansprucht wird oder 

... wenn Impfausweise kopiert werden und die Rechtsgrundlage nachträglich weg fällt.

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Bild: pixabay.com/geralt

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