Von Maryam Nietz auf Donnerstag, 12. Januar 2023
Kategorie: Arbeitsrecht

Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag: Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld?

Unwirksame Vereinbarung führt zum Anspruch - so das LAG

Viele fragen sich nach dem vergangenen Jahr, ob es berechtigt war, dass möglicherweise keine Weihnachts- oder Urlaubszahlung gewährt wurde. War das rechtens? Kann ich etwas dagegen tun? 

Zunächst ist die Rechtslage zu prüfen. Hierzu werden der Arbeitsvertrag oder sonstige Vereinbarungen herangezogen. Wenn z.B. in einem Arbeitsvertrag eine Regelung unter dem Vorbehalt der freiwilligen Zahlung einer Sonderzahlung vereinbart wurde, kann diese unwirksam sein, wenn die Klausel keinen Hinweis darauf enthält, dass spätere Individualabreden nicht von diesem Vorbehalt erfasst werden.

Dies hat das LAG Baden-Württemberg in einem neuen Urteil entschieden (Urteil vom 9.9.2022, Az. 9 Sa 28/22).

Freiwilligkeitsvorbehalt, aber ... 

Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen können ihre Sonderzahlungen zwar freiwillig leisten, wenn diese unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der freiwilligen sozialen Leistung gewährt werden. Werden die Sonderzahlungen allerdings über mehrere Jahre vorbehaltlos gezahlt und ist die vereinbarte Klausel – sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt – nicht wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart worden, können Arbeitnehmer:innen einen Anspruch auf Zahlung haben und diesen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.


Betriebliche Übung - und jetzt?

Aus den vorbehaltlosen Zahlungen des Arbeitgebers, welche auch unter dem Stichwort betriebliche Übung bekannt sind, können Arbeitnehmer:innen davon ausgehen, dass sie die Zahlung auch in Zukunft erhalten, so das LAG Baden-Württemberg.


Experten-Tipp 

Bestehen Unsicherheiten bei einer arbeitsvertraglichen Regelung zum Weihnachts- oder Urlaubsgeld kann es sich durchaus lohnen, den Rat eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht einzuholen. Bei einer unwirksamen Regelung kann ein Anspruch auf Zahlung vorliegen.

Lasst euch aber nicht zu lange Zeit. In vielen Arbeitsverträgen haben Arbeitnehmer:innen eine Ausschlussklausel bzw. Verfallklausel vereinbart. Wird der Anspruch nicht innerhalb der vorgegebenen Frist geltend gemacht, kann der Anspruch auf Zahlung bereits verfallen sein, sodass kein Geld mehr zu zahlen ist.

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Bild: belchonock/Despositphotos.com

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