Von Constantin Reif auf Dienstag, 03. Januar 2023
Kategorie: Arbeitsrecht

Neue AU Regelung. Erfährt der Arbeitgeber beim Abrufen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche Krankheit ich habe?

Das Bürokratieentlastungsgesetz III hat die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorangetrieben und sieht vor, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 01.01.2023 elektronisch bereitgestellt werden, um Bürokratieabbau, bessere Verarbeitung von Krankheitsdaten, geringeren Verwaltungsaufwand und Wirtschaftlichkeit zu fördern. 

Könnte nun der Arbeitgeber beim Abrufen der eAU erfahren, an welcher Krankheit ich leide? 

Ganz klar NEIN. Sowohl für die Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt an die zuständige gesetzliche Krankenkasse als auch für die Übermittlung durch den Abruf an den Arbeitgeber greifen die strengen Regeln des Datenschutzes. Die Übermittlung der eAU ist in § 109 Abs. 1 SGB IV konkret geregelt. Nach dieser Regelung werden folgende Daten an den Arbeitgeber übermittelt:

Datenschutzrechtlich dürfte dies eine Verbesserung zur bisherigen Praxis darstellen. Schließlich erhält der Arbeitgeber durch den Abruf der eAU nur noch wirklich notwendige Informationen und nichts weiter darüber hinaus. Bei einer AU in Papierform konnte der Arbeitgeber bisher anhand des Stempels eines Arztes mögliche Rückschlüsse auf die Art der Erkrankung ziehen und erhielt somit gegebenenfalls Informationen, welche dem Arbeitnehmer unangenehm oder in sonstiger Weise nicht recht waren. Das hat sich nun geändert, was aus datenschutzrechtlicher Sicht sehr zu begrüßen ist.

Die Vorteile der eAU ergeben sich zunächst nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. Privatversicherte Arbeitnehmer erhalten weiterhin von ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. Diese muss dann in altgewohnter Weise beim Arbeitgeber eingereicht und darauf geachtet werden, dass sie rechtzeitig im Unternehmen eingeht.

Wichtig für Arbeitgeber 

Die Sicherheit der Daten bei der Einführung des Tools zum Abruf der eAU bei den gesetzlichen Krankenkassen muss gemäß Art. 32 DSGVO durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden.

Der Arbeitgeber kann auf diese Daten nur zugreifen, wenn der jeweilige Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt ist und dieser ihn über seine Arbeitsunfähigkeit informiert hat.

Es ist unerlässlich, dass Mitarbeiter, die intern für diesen Prozess verantwortlich sind, eine entsprechende Schulung erhalten.

Ein angemessenes Schutzniveau muss durch eine verschlüsselte Datenübertragung gewährleistet werden.

Das verwendete Tool muss die Umsetzung der Betroffenenrechte nach Art. 12-23 DSGVO und die Durchführung der Löschung nach Art. 17 DSGVO ermöglichen.

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