Von Constantin Reif auf Donnerstag, 16. März 2023
Kategorie: Arbeitsrecht

Arbeitsrechtliche Abmahnung: Was tun, wenn der Arbeitgeber überreagiert?

​Es ist schnell passiert. Arbeitnehmer:innen haben sich verspätet, teilen nicht rechtzeitig mit, dass sie erkrankt sind oder surfen unerlaubt im Internet. Darf der Arbeitgeber dann sofort abmahnen? Ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nach einem zweiten oder dritten Fehlverhalten erlaubt?

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte vor kurzem in einem Urteil vom 20.10.2022 - 8 Sa 465/22 - über das Thema Abmahnung entschieden, dass eine Kündigung unwirksam sei, wenn mehrere Abmahnungen nach wiederholtem Fehlverhalten ausgesprochen werden, weil der Arbeitgeber ''den Warneffekt der Abmahnungen eingeschränkt'' habe, also zum Vorteil des Arbeitnehmers. 

In diesem Blogbeitrag wollen wir euch kurz zusammenfassen, in welchen Fällen eine Abmahnung ausgesprochen werden kann und warum es nie zu spät sein kann, sich gegen eine Abmahnung zu wehren.

Typisches abmahnfähiges Verhalten

Eine nicht abschließende Auflistung von Beispielen soll euch helfen, abmahnfähige Verhaltensweisen zu erkennen und wenn möglich, zu vermeiden:

Grund für eine arbeitsrechtliche Abmahnung 

Arbeitnehmer:innen, die bestimmte Verhaltensregeln nicht einhalten, kann der Arbeitgeber durch eine Abmahnung darauf hinweisen und auffordern, sich zu verbessern. Eine Abmahnung wird normalerweise ausgesprochen, wenn das Fehlverhalten schwerwiegend ist oder sich wiederholt. Sie dient dazu, Arbeitnehmer:innen eine zweite Chance zu geben, sich zu bessern und das Fehlverhalten zu korrigieren. Wenn es dann trotz Abmahnung erneut zum Verstoß gegen die Regeln kommt, kann dies die Grundlage für eine Kündigung sein. 

Warum es sich lohnen kann, gegen eine Abmahnung vorzugehen 

Eine ausgesprochene Kündigung ist wirksam, wenn das Fehlverhalten den gleichen Sachverhalt (=gleiches Verhalten) betrifft, der bereits abgemahnt wurde.

Das unerlaubte Fehlverhalten von Arbeitnehmer:innen muss in der Regel zunächst abgemahnt werden. Andernfalls kann die ausgesprochene Kündigung, die ein anderes Fehlverhalten darstellt (=nicht gleichgelagertes Verhalten) unwirksam sein. Beispielsweise wird das Zuspätkommen abgemahnt, gekündigt wird jedoch wegen unerlaubten Surfens im Internet. In diesem Fall kann sich eine Kündigungsschutzklage gegen den Ausspruch einer unberechtigten Kündigung lohnen.

Aber auch wenn (noch) keine Kündigung ausgesprochen worden ist, kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, sich gegen eine Abmahnung zu wehren. Wir helfen bei dem Verfassen einer Gegendarstellung (Widerspruch) gegen die ausgesprochene Abmahnung, damit der Vorwurf in der Personalakte eine Gegenansicht der betroffenen Arbeitnehmer:innen enthält. Möglich ist es auch, mittels Aufforderungsschreiben an den Arbeitgeber, die unberechtigte Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen oder auf gerichtlichem Wege die Entfernung der Abmahnung feststellen zu lassen.

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