Von Constantin Reif auf Montag, 02. Januar 2023
Kategorie: Arbeitsrecht

Arbeitnehmer können sich ab 2023 leichter krankmelden!

Bisher bekamen Arbeitnehmer von ihrer Arztpraxis eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Verfügung gestellt, welche dann an den Arbeitgeber weitergegeben werden musste. Ab 1. Januar 2023 werden Krankmeldungen dem Arbeitgeber elektronisch auf direktem Weg von der Arztpraxis über die Krankenkasse übermittelt. Durch diese Vereinfachung müssen Arbeitnehmer ihrem Chef diese nicht mehr direkt vorlegen.

Arbeitnehmer, die von einem Arzt krankgeschrieben wurden, mussten bisher dem Arbeitgeber den sogenannten gelben Krankenschein zukommen lassen. Mit Beginn des neuen Jahres 2023 änderte sich dies jedoch. Der Arbeitgeber muss sich um den gelben Schein bei der zuständigen Krankenkasse des Angestellten selbst kümmern. Die Abrufung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erfolgt nun auf elektronischem Wege, d.h. der Arbeitgeber muss die elektronische AU bei der Kasse anfordern, da die Krankenkassen den Schein nicht automatisch an den Arbeitgeber senden. Damit ändert sich die Bringschuld des Beschäftigten, zu der dieser bisher verpflichtet war, in eine Holschuld des Arbeitgebers.

Dies sollten Sie unbedingt beachten: Mitarbeiter, die von ihrem Arzt krankgeschrieben werden, müssen sich aber weiterhin bei ihrem Chef melden und diesen über die Krankschreibung informieren. Das neue digitalisierte Verfahren erfordert nach wie vor, dass der Mitarbeiter sich offiziell bei seinem Arbeitgeber krankmeldet. Um sicherzustellen, dass die Krankmeldung im Betrieb ankommt, empfiehlt es sich persönlich im Unternehmen anzurufen oder eine E-Mail zu senden. In einigen Unternehmen könnte sogar eine SMS oder WhatsApp-Nachricht zur Benachrichtigung über die Krankschreibung genügen. Ob eine solche Nachricht allerdings ausreichend ist, wird in der Regel von der Firmenleitung festgelegt. Um keine Nachteile zu erleiden, sollten Sie sich daher bei Ihrem Arbeitgeber im Vorfeld informieren, welche Formen der Benachrichtigung im Krankheitsfall ausreichend sind.

Es gibt eine wichtige Ausnahme bei der neuen Regelung: Diese gilt zunächst nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. Privatversicherte Arbeitnehmer erhalten weiterhin von ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. Diese muss dann in altgewohnter Weise beim Arbeitgeber eingereicht und darauf geachtet werden, dass sie rechtzeitig im Unternehmen eingeht.

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